Betäubungsmittelstrafrecht – ein Überblick
In unserer täglichen Praxis ist zu beobachten, dass wir überwiegend gegen nachfolgende Tatvorwürfe verteidigen:
- besonders schwerer Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG
- Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, § 29a Nr. 2 BtMG
- bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG
- Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG
- bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, § 30a Abs. 1 BtMG
- Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen, § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG
Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen
Im Betäubungsmittelstrafrecht ist frühzeitige Verteidigung besonders wichtig. Eine Einlassung des Beschuldigten zur Sache kann Folgen mit sich bringen, die nicht mehr zu korrigieren sind. Frühzeitige Verteidigung beginnt schon im Ermittlungsverfahren. Aber auch in der Hauptverhandlung gilt es die Rechte des Beschuldigten effektiv wahrzunehmen. Hierbei stehen wir unseren Mandanten mit unserer Kompetenz im Betäubungsmittelstrafrecht zur Seite.