Jugendstrafrecht

 

Mit der Vollendung des 14. Lebensjahres ist der Jugendliche nach dem Strafgesetzbuch schuldfähig. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Jugendlicher die erforderliche Reife erlangt hat, um zu verstehen, um das Unrecht seiner Tat einzusehen. Für jugendliche Täter im Alter von 14 bis 18 Jahren gilt dann das Jugendstrafrecht. Für Heranwachsende von 18 bis 21 Jahren kann unter bestimmten Voraussetzungen das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen.

Zuständig in diesen Fällen ist der Jugendrichter bzw. die Jugendkammer beim Landgericht. Neben der Staatsanwaltschaft ist die Jugendgerichtshilfe an dem Verfahren beteiligt.

Die Entscheidungsmöglichkeiten im Jugendstrafverfahren sind vielseitig. Der Erziehungsgedanke steht jedoch im Vordergrund. Denkbar sind Maßregeln der Erziehung (Weisungen und Hilfe zur Erziehung), Zuchtmittel (Verwarnung, Auflage und Jugendarrest), aber auch die Jugendstrafe.

Verteidigung in Jugendstrafsachen – in Berlin und bundesweit

Wir übernehmen auch die Verteidigung von Jugendlichen und Heranwachsenden, denen die Begehung einer Straftat vorgeworfen wird. Dabei nehmen wir ausschließlich die Interessen unserer Mandanten wahr. Auch im Jugendstrafrecht gilt die Unschuldsvermutung. Das bedeutet, dass auch der jugendliche Angeklagte Verfahrensrechte hat, auch deren Beachtung wir drängen.

 

 

 

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