Arztstrafrecht

Unter Arztstrafrecht versteht man strafrechtlichen Folgen und Nebenfolgen ärztlicher Verfehlungen. Im Arztstrafrecht verteidigen wir Ärzte, Zahnärzte, Apothekern, Psychotherapeuten, Physiotherapeuten und Angehörigen von Pflegediensten gegen die wegen Vorwurfs einer Straftat ermittelt wird.

Wir haben dabei nicht nur die strafrechtlichen, sondern auch die berufsrechtlichen Folgen im Blick. Diese können schwerwiegend. Nicht selten wird eine Durchsuchung in der Praxis und in der Wohnung angeordnet. Daneben kann die existenzbedrohende Folge des Entzugs der Approbation drohen. Mit unserer frühzeitig einsetzenden Tätigkeit richten wir unser Augenmerk besonders darauf, die Entziehung der Approbation zu verhindern.

 

Rainer Sturm / pixelio.de

Arztstrafrecht – ein Überblick

Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Ärzte und andere Angehörige von Arztberufen häufen sich in letzter Zeit. Das Arztstrafrecht macht einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit als Strafverteidiger aus. Dabei ist festzustellen, dass überwiegend wegen den folgenden Delikten ermittelt wird:

  • fahrlässige Körperverletzung, § 229 Strafgesetzbuch (StGB)
  • fahrlässige Tötung, § 222 Strafgesetzbuch (StGB)
  • unterlassene Hilfeleistung, § 323c Strafgesetzbuch (StGB)
  • (Abrechnungs-)Betrug, § 263 Strafgesetzbuch (StGB)
  • Untreue, § 266 Strafgesetzbuch (StGB)
  • Bestechlichkeit im Gesundheitswesen, § 299a Strafgesetzbuch (StGB)
  • Bestechung im Gesundheitswesen, § 299b Strafgesetzbuch (StGB)
  • besonders schwere Fälle der Bestechung im Gesundheitswesen, § 300 Strafgesetzbuch (StGB)

Verteidigung im Arztstrafrecht

Wir verteidigen in unserer täglichen Praxis in verschiedenen Bereichen des Arztstrafrechts. Unsere Arbeit beginnt meist schon im Ermittlungsverfahren. Besonderes Augenmerk richten wir darauf eine öffentlichkeitswirksame Hauptverhandlung gegen unsere Mandanten zu verhindern. Aber auch, wenn sich eine Hauptverhandlung nicht vermeiden lässt, stehen wir unseren Mandanten mit unserer Kompetenz zur Seite, um eine effektive Verteidigung zu gewährleisten.

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