Telekommunikationsüberwachung

Die Telekommunikationsüberwachung (kurz TKÜ oder TÜ) ist heutzutage aus dem Alltag der Strafjustiz nicht mehr wegzudenken. Sie fehlt in kaum einem größeren Verfahren und ist oftmals das überragende und überführende Beweismittel. Deutschland ist unter den demokratischen Staaten führend im Einsatz von TKÜ.

Die gesetzliche Grundlage der TKÜ findet sich in der Strafprozessordnung in § 100a. Dieser legt fest, dass bei bestimmten Delikten, die auch im Einzelfall schwer wiegen und bei denen die Erforschung des Sachverhalts nicht anders möglich ist, auch ohne Wissen des Betroffenen die Telekommunikation überwacht und auch aufgezeichnet werden kann. Führend in diesem Bereich sind Delikte aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, aber auch bei der Verfolgung von Bandendiebstahl und Tötungsdelikten ist der Einsatz von TKÜ weit verbreitet. Die Anordnung der TKÜ steht grundsätzlich nur dem Richter zu.

Prozessual gibt es verschiedene Möglichkeiten, aus der TKÜ gewonnene Erkenntnisse in die Hauptverhandlung einzuführen. Oft werden die Gespräch in der Hauptverhandlung schlicht angehört. Der Strafjurist spricht vom sog. Augenscheinsbeweis. Ferner gibt es die Möglichkeit der Verschriftung des gesprochenen Wortes und der Verlesung in der Hauptverhandlung. Besondere Probleme bereitet fremdsprachige Kommunikation. Auch diese wird entweder – unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers – in der Hauptverhandlung angehört oder verschriftet und verlesen.

 

Ein großes Problem ist für den Strafverteidiger, dass die Polizei nicht alle Gespräche auswählt und sich diese aufbereiten in den Akten befinden, sondern nur solche, die „verfahrensrelevant“ sind. Im Idealfall sind das sowohl alle belastenden, als auch alle entlastenden Aufzeichnungen. Die Praxis sieht oft anders aus. Wenn sich der Strafverteidiger die Gespräche anhört, stellt er oft erstaunt fest, dass Gespräche, die den Beschuldigten entlasten könnten, gar nicht erst ausgewählt werden. Für die Verteidigung ist es aber zeitlich, wirtschaftlich und personell oft nur unter Mobilisierung erheblicher Reserven überhaupt ansatzweise zu leisten, was die Polizei in Ermittlungsgruppen von im Regelfall über einem Dutzend Beamten an Ermittlungsergebnissen gesammelt hat, zu verwerten.

Die beste Verteidigung ist es daher, die (potentiellen) Mandanten von vornherein auf die gesetzlichen Möglichkeiten des Einsatzes von TKÜ aufmerksam zu machen. Der kluge Mandant wird daraus seine Schlüsse ziehen und wenig relevantes am Telefon besprechen. Dann ist die TKÜ auch keine große Gefahr für den Strafverteidiger und kann im Einzelfall sogar entlastende Wirkung haben.

 

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