Zu jedem Verfahren, das bei der Polizei, Staatsanwaltschaft oder beim Gericht anhängig ist, gibt es auch eine Strafakte. In dieser Akte befinden sich sämtliche Zeugenaussagen und weitere seitens der Behörden gesammelte Beweise.
Kurioserweise hat ein Beschuldigter kein eigenes Akteneinsichtsrecht. Ihm sind nur auf Verlangen Abschriften aus der Akte zu erteilen. Auch dieses Recht läuft in der Praxis nahezu ausnahmslos leer.
Ein eigenes Akteneinsichtsrecht hat nur der Verteidiger des Beschuldigten. In aller Regel wird dem Verteidiger auch die Mitnahme der Akte gestattet. Sodann kann der Verteidiger in der Kanzlei die Akte in Ruhe studieren und Ablichtungen machen.
Dem Verteidiger ist es gestattet, eine vollständige Ablichtung der Akte seinem Mandanten zukommen zu lassen. Anhand dieses Aktendoppels kann der Beschuldigte dann sehen, welcher konkrete Tatvorwurf ihm gemacht wird und auf welche Beweismittel sich die Behörden stützen. So wird der Mandant in die Lage versetzt, aktiv seine Verteidigung mitzugestalten.
Wir haben es uns als Strafverteidiger zur Gewohnheit gemacht, ein vollständiges Aktendoppel dem Mandanten zu überlassen. Nur so ist es möglich, eine gemeinsame Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Hinweis: Das Akteneinsichtsrecht ist ein elementares Recht der Verteidigung. Ohne Akteneinsicht ist keine Verteidigung möglich. Nur bei Gefährdung des Untersuchungszwecks kann bei anderaunden Ermittlungen die Akteneinsicht versagt werden. Selbst dann sind bestimmte Aktenteile dem Verteidiger immer zur Verfügung zu stellen.
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Wir nehmen für Sie als Strafverteidiger gerne Akteneinsicht und lassen Ihnen eine Ablichtung der Akte zukommen.
Martin Moritz / pixelio.de