Geschäftsführerhaftung im Strafrecht – Was Unternehmer in Berlin wissen müssen

Als Geschäftsführer oder Vorstand tragen Sie nicht nur wirtschaftliche Verantwortung – Sie haften unter Umständen auch persönlich strafrechtlich für Entscheidungen, die im Namen des Unternehmens getroffen wurden. Viele Unternehmer unterschätzen dieses Risiko erheblich, bis die Staatsanwaltschaft klingelt.

Dieser Artikel gibt Ihnen einen strukturierten Überblick über die wichtigsten strafrechtlichen Risiken in der Unternehmensführung – und erklärt, warum frühzeitige anwaltliche Beratung im Ernstfall entscheidend sein kann.

Inhaltsverzeichnis

  1. Warum Geschäftsführer persönlich haften können
  2. Die wichtigsten Straftatbestände im Überblick
  3. Besonders gefährlich: Das Ermittlungsverfahren
  4. Typische Fehler, die Geschäftsführer machen
  5. Was tun, wenn eine Durchsuchung stattfindet?
  6. Frühzeitige Prävention: Compliance im Strafrecht
  7. Fazit: Wann Sie einen Strafverteidiger brauchen

1. Warum Geschäftsführer persönlich haften können

Ein weit verbreiteter Irrtum: Die GmbH oder AG als juristische Person schützt die Unternehmensführung vor persönlicher Strafverfolgung. Das ist falsch.

Das deutsche Strafrecht kennt keine Unternehmensstrafe im klassischen Sinne – es verfolgt natürliche Personen. Als Geschäftsführer, Vorstand oder leitender Angestellter sind Sie diejenige Person, die handelt, entscheidet und anordnet. Genau hier setzt die Strafverfolgung an.

Die Staatsanwaltschaft prüft in Wirtschaftsstrafverfahren systematisch: Wer hat gewusst? Wer hat entschieden? Wer hätte handeln müssen?

Treffen diese Fragen auf Sie – befinden Sie sich im Fadenkreuz der Ermittlungen.

2. Die wichtigsten Straftatbestände im Überblick

Untreue (§ 266 StGB)

Der wohl gefürchtetste Tatbestand für Führungskräfte. Untreue liegt vor, wenn jemand die ihm anvertraute Verfügungsmacht über fremdes Vermögen missbraucht und dadurch einen Vermögensnachteil verursacht.

Typische Fallkonstellationen:

  • Zahlung überhöhter Vergütungen oder Boni ohne ausreichende gesellschaftsrechtliche Grundlage
  • Riskante Investitionen ohne angemessene Prüfung
  • Verdeckte Gewinnausschüttungen an Gesellschafter
  • Vergabe von Darlehen zu nicht marktüblichen Konditionen
  • Abschluss nachteiliger Verträge mit verbundenen Unternehmen

Die Strafandrohung beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre.

Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)

Für GmbH-Geschäftsführer eine der häufigsten strafrechtlichen Fallstricke: Die Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung. Ist das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet, muss der Antrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von drei Wochen gestellt werden.

Wer diese Frist versäumt – oder bewusst überbrückt – macht sich der Insolvenzverschleppung strafbar. Die Praxis zeigt: Viele Geschäftsführer zögern zu lange, weil sie auf eine Rettung hoffen. Dieser Optimismus kann strafrechtlich teuer werden.

Bankrott und Insolvenzverschleppung (§§ 283 ff. StGB)

Bankrotthandlungen im Vorfeld einer Insolvenz sind ein eigenständiger Straftatbestand. Dazu zählen:

  • Beiseiteschaffen oder Verschleiern von Vermögenswerten
  • Vernichten oder Verheimlichen von Buchführungsunterlagen
  • Eingehen übermäßiger Verbindlichkeiten in der Krise

Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB)

Werden Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht rechtzeitig an die Einzugsstellen abgeführt, droht dem Geschäftsführer persönliche Strafverfolgung. Besonders tückisch: Diese Strafbarkeit setzt kein Vorsatz im eigentlichen Sinne voraus – es reicht, dass der Geschäftsführer die Zahlung hätte veranlassen können.

In der Praxis ein häufiger Ausgangspunkt für Strafverfahren gegen Unternehmensleitungen, gerade in Krisensituationen.

Steuerstrafrecht (§§ 370 ff. AO)

Steuerhinterziehung ist für Unternehmer ein erhebliches Risiko. Falsche oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt, nicht erklärte Einnahmen, manipulierte Buchführung – all das kann als Steuerhinterziehung strafrechtlich verfolgt werden.

Der Geschäftsführer steht dabei regelmäßig im Mittelpunkt, auch wenn die Buchführung durch Dritte (Steuerberater, Buchhalter) erfolgt. Denn er ist derjenige, der die Steuererklärung zu verantworten hat.

Betrug (§ 263 StGB) und Subventionsbetrug (§ 264 StGB)

Falsche Angaben bei der Beantragung von Fördermitteln, Subventionen oder Krediten – etwa bei Corona-Hilfszahlungen oder EU-Förderprogrammen – können als Betrug oder Subventionsbetrug geahndet werden. Gerade nach der Pandemie haben die Strafverfolgungsbehörden in Deutschland eine Vielzahl solcher Verfahren eingeleitet.

Geldwäsche (§ 261 StGB)

Seit der Reform des Geldwäscheparagraphen 2021 ist der Tatbestand erheblich ausgeweitet worden. Unternehmer, die unwissentlich Gelder aus Straftaten annehmen oder verarbeiten, können sich unter Umständen ebenfalls strafbar machen. Das Risiko ist besonders hoch in Branchen mit hohem Bargeldverkehr oder internationalen Geschäftsbeziehungen.

3. Besonders gefährlich: Das Ermittlungsverfahren

Das strafrechtliche Risiko für Geschäftsführer beginnt selten mit einer Anklage. Es beginnt häufig unbemerkt – mit einer Anzeige, einer Betriebsprüfung, einer Anfrage der Sozialversicherungsträger oder einem internen Hinweis.

Bis die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren formell eröffnet, können Monate vergehen. In dieser Phase werden Beweise gesichert, Zeugen befragt und – im entscheidenden Moment – Durchsuchungen angeordnet.

Warum das Ermittlungsverfahren so entscheidend ist

Im Ermittlungsverfahren werden die Weichen gestellt. Entscheidungen, die hier getroffen werden – oder eben nicht getroffen werden – beeinflussen den gesamten weiteren Verlauf des Verfahrens.

Ein erfahrener Strafverteidiger kann in dieser Phase:

  • Akteneinsicht beantragen und die Ermittlungsrichtung erkennen
  • Verfahrenseinstellungen nach §§ 153, 153a StPO anstreben
  • Voreilige und schädliche Einlassungen des Mandanten verhindern
  • Frühzeitig Kontakt zur Staatsanwaltschaft aufnehmen und Verfahrensverläufe steuern

Wer erst nach Anklageerhebung einen Anwalt einschaltet, hat wertvolle Zeit verloren.

4. Typische Fehler, die Geschäftsführer machen

In der anwaltlichen Praxis zeigen sich immer wieder dieselben Fehler, wenn Unternehmer erstmals mit einem Strafverfahren konfrontiert werden:

Fehler 1: Reden ohne anwaltlichen Beistand
Die Polizei klingelt, die Staatsanwaltschaft lädt vor – und der Unternehmer erklärt spontan. Was in Alltagsgesprächen normal ist, kann im Strafverfahren fatale Folgen haben. Jede Aussage kann gegen Sie verwendet werden. Das Schweigerecht ist kein Zeichen von Schuld – es ist ein fundamentales Recht.

Fehler 2: Den Steuerberater als Schutzschild betrachten
„Das hat mein Steuerberater so gemacht“ – ein Satz, der in der Praxis wenig hilft. Steuerberater schützen nicht vor strafrechtlicher Verantwortung des Geschäftsführers. Die Pflicht zur korrekten Steuererklärung liegt beim Unternehmer, nicht beim Berater.

Fehler 3: Dokumente verändern oder vernichten
Im Wissen um ein laufendes oder drohendes Verfahren Unterlagen zu verändern oder verschwinden zu lassen, ist eine eigenständige Straftat (Strafvereitelung, Urkundenunterdrückung). Dieser Fehler verschlimmert die Lage erheblich.

Fehler 4: Zu lange warten
Viele Unternehmer hoffen, dass sich ein Verfahren von selbst erledigt. Das Gegenteil ist häufig der Fall: Je früher ein Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto mehr Handlungsspielraum besteht.

5. Was tun, wenn eine Durchsuchung stattfindet?

Eine Hausdurchsuchung – ob im Büro oder zuhause – ist für die meisten Unternehmer ein Schockerlebnis. Die folgenden Grundregeln gelten:

Ruhe bewahren und Kooperationsbereitschaft zeigen – ohne jedoch inhaltliche Aussagen zu machen.

Sofort einen Strafverteidiger anrufen – noch während die Durchsuchung läuft, wenn möglich. Sie haben das Recht, einen Anwalt hinzuzuziehen.

Den Durchsuchungsbeschluss verlangen und prüfen – lassen Sie sich den Beschluss zeigen und beachten Sie, was er erlaubt und was nicht.

Keine inhaltlichen Aussagen – auch nicht zu vermeintlich harmlosen Fragen der Ermittler. „Das können wir doch kurz klären“ ist eine typische Gesprächseröffnung, die Sie nicht hinnehmen müssen.

Protokollieren lassen, was beschlagnahmt wird – bestehen Sie auf einem vollständigen Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände.

6. Frühzeitige Prävention: Compliance im Strafrecht

Das beste Strafrecht ist dasjenige, das gar nicht erst zur Anwendung kommt. Strafrechtliche Compliance-Beratung für Unternehmen gewinnt gerade für mittelständische Unternehmen erheblich an Bedeutung.

Sinnvolle Präventionsmaßnahmen umfassen:

  • Regelmäßige Überprüfung der Buchführungs- und Zahlungsprozesse auf strafrechtliche Risiken
  • Klare interne Zuständigkeiten für Steuer-, Sozialversicherungs- und Meldepflichten
  • Frühwarnsysteme für Liquiditätsengpässe – um Insolvenzverschleppung zu vermeiden
  • Schulung von Führungskräften zu strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen
  • Schnelle Reaktion auf interne Hinweise (Whistleblower-Meldungen)

Eine frühzeitige Beratung durch einen auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Anwalt kann helfen, konkrete Risiken zu identifizieren – bevor sie zu Ermittlungsverfahren werden.

7. Fazit: Wann Sie einen Strafverteidiger brauchen

Die strafrechtliche Haftung von Geschäftsführern ist keine abstrakte Gefahr – sie ist eine reale Bedrohung, die in der Praxis jeden treffen kann, der unternehmerische Verantwortung trägt.

Sie sollten unverzüglich einen Strafverteidiger einschalten, wenn:

  • Sie eine Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten haben
  • Eine Durchsuchung Ihres Unternehmens oder Ihrer Wohnung stattgefunden hat
  • Sie von einem laufenden Ermittlungsverfahren Kenntnis erlangt haben
  • Sie sich in einer Unternehmenssituation befinden, die strafrechtlich relevant sein könnte (Krise, Insolvenz, Fördermittel, Steuerprüfung)
  • Sie als Zeuge in einem Verfahren geladen werden, das Ihr Unternehmen betrifft

Warten Sie nicht ab. Im Strafrecht gilt: Je früher die Verteidigung einsetzt, desto größer sind die Handlungsmöglichkeiten.

Wenn Sie als Geschäftsführer oder Unternehmer in Berlin mit einem strafrechtlichen Vorwurf konfrontiert sind oder sich präventiv beraten lassen möchten, stehen wir Ihnen für eine vertrauliche Ersteinschätzung zur Verfügung.

Hizarci & Türker Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
Fachanwälte für Strafrecht
Wittelsbacherstraße 18, 10707 Berlin
Telefon: 030 | 88 92 70 50
E-Mail: info@ht-rechtsanwalt.berlin

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