Ermittlungsverfahren wegen Betruges?
Wir verteidigen Mandanten, gegen die der Vorwurf des Betruges erhoben wird, im gesamten Strafverfahren in Berlin, Brandenburg und auch bundesweit.
Betrug
Einfacher Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB)
Der sog. einfache Betrug ist in § 263 Abs. 1 StGB geregelt. Das Gesetz formuliert:
„Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Die Straferwartung liegt damit beim einfachen Betrug bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.
Besonders schwerer Fall (§ 263 Abs. 3 StGB)
Das Gesetz regelt einige Regelbeispiele, bei deren Vorliegen der Richter in der Regel einen besonders schweren Fall des Betruges annehmen kann. So ist zum Beispiel der gewerbsmäßige Betrug oder das Handeln als Mitglied einer Bande ein solcher besonders schwerer Fall.
Der besonders schwere Betrug zieht Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren nach sich.
Gerade der besonders schwere Fall zieht empfindliche Freiheitsstrafen nach sich. Bei ungeschickter Einlassung ohne anwaltlichen Beistand kann aus einem einfachen Betrug schnell ein besonders schwerer Fall werden.
Kein Aussage machen ohne anwaltliche Beratung
Wenn gegen Sie ein Strafverfahren wegen Betruges geführt wird, sollten Sie zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Dies kann nicht zu Ihrem Nachteil verwendet werden.
Sodann sollten Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt Strafrecht in Berlin oder Brandenburg mit Ihrer Verteidigung beauftragen.
Wir übernehmen als Fachanwälte für Strafrecht und Strafverteidiger Ihre Verteidigung beim Vorwurf des Betruges in Berlin und bundesweit. Vereinbaren Sie sofort einen Beratungstermin unter 030 / 88927050 oder per E-Mail unter info@rechtsanwalt.berlin