Rechtsanwalt für fahrlässige Körperverletzung in Berlin
Die fahrlässige Körperverletzung ist in § 229 StGB mit Strafe bedroht. Das Gesetz droht Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren an.
Grundsatz: Nur vorsätzliches Handeln wird bestraft!
Das Strafgesetzbuch stellt grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln unter Strafe. Unter Vorsatz versteht der Jurist das „Wissen und Wollen“ der Tatbestandsverwirklichung. Dieses Element fehlt bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Ausnahme: Strafbarkeit fahrlässiger Rechtsgutsverletzungen!
Tritt infolge fahrlässigen Verhaltens eine Rechtsgutsverletzung ein, so folgt strafrechtliche Sanktion nur dann, wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln unter Strafe stellt.
Beispiele für nicht strafbares fahrlässiges Verhalten:
– eine fahrlässige Sachbeschädigung wird nicht bestraft,
– einen fahrlässigen Betrug oder Diebstahl kann es schon begrifflich nicht geben,
– ein fahrlässiges unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist nicht strafbar,
Beispiele für strafbares fahrlässiges Verhalten
– fahrlässige Körperverletzung, § 229 StGB
– fahrlässige Tötung, § 222 StGB
– fahrlässige Trunkenheitsfahrt, § 316 Abs. 2 StGB
Fahrlässige Körperverltzung aus Sicht des Rechtsanwalts für Strafrecht
Tritt eine Körperverletzung ein, ohne dass dem Beschuldigten vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann, wie z. B. infolge eines Verkehrsunfalls, so stellt sich für den Strafverteidiger die Frage nach der Strafbarkeit.
Auch wenn das Gesetz vorsieht, dass die fahrlässige Körperverletzung zu bestrafen ist, ist nicht jede Körperverletzung eine fahrlässige Körperverletzung im Sinne des Strafrechts.
Eine fahrlässige Körperverletzung liegt nämlich nur dann vor, wenn der Täter eine Pflichtverletzung begangen hat, d. h. eine Norm verletzt hat, die gerade dem Schutze des beeinträchtigten Rechtsguts dient und die Verletzung des Rechtsguts für den Täter vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre.
1. Pflichtverletzung
Eine Pflichtverletzung ist dem Täter vorzuwerfen, wenn er objektiv betrachtet gegen eine Sorgfaltspflicht verstoßen hat.
Beispielhaft sei hier die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigket oder die Behandlung gegen Regeln der ärztlichen Kunst genannt.
2. Pflichtwidrigkeitszusammenhang / Schutzbereich der Norm
Ein Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der Rechtsgutverletzung liegt dann vor, wenn die Pflichtverletzung unmittelbar zur Verletzung des Rechtsguts geführt hat. Die Norm muss gerade dem Schutz des Rechtsguts dienen.
3. Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit
Voraussetzung einer Strafbarkeit ist ferner, dass der Eintritt der Rechtsgutsverletzung für den Täter vorhersehbar und vermeidbar war.
Eine Vorhersehbarkeit ist immer dann gegeben, wenn der Täter nach dem Erfahrungen des täglichen Lebens damit rechnen musste, dass das Verhalten zu einer Rechtsgutsverletzung führen wird.
Eine Vermeidbarkeit ist immer dann zu bejahen, wenn der Erfolg bei rechtmäßigen Verhalten, also ohne die Pflichtwidrigkeit nicht eingetreten wäre.
Hilfe durch Rechtsanwalt für Strafrecht in Berlin
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