Durchsuchung

Die Durchsuchung ist eines der für die Betroffenen einschneidensten Zwangsmittel der Strafprozessordnung. In vielen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren kommt es zu einer Durchsuchung der Wohnung oder Geschäftsräume des Beschuldigten. Außerdem sind Durchsuchungen bei unbeteiligten Dritten häufig in Strafverfahren anzutreffen. Während der Durchsuchung kommt es oft auch zu einer Beschlagnahme von Gegenständen.

Wo ist die Durchsuchung gesetzlich geregelt?

Die Durchsuchung als strafprozessuale Maßnahme ist in der Strafprozessordnung (StPO), im Wesentlichen in den §§ 102, 103 geregelt.

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?

Durchsuchungen bei Personen, die verdächtig sind, eine Straftat begangen oder sich an ihr beteiligt zu haben, können durchgeführt werden sowohl zum Zweck der Ergreifung des Tatverdächtigen, als auch dann, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
Bei anderen Personen können Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wennTatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet.
Als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzungen ist immer der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.

Wer kann die Durchsuchung anordnen?

Die Durchsuchung unterliegt dem sogenannten Richtervorbehalt. Das bedeutet, dass eine Durchsuchung grundsätzlich nur durch den Richter angeordnet werden können. Die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen dürfen nur bei Gefahr im Verzug eine Durchsuchung anordnen.

Wie sollte man sich während einer Durchsuchung verhalten?

Bei Durchsuchungen ist es empfehlenswert die Ruhe zu bewahren. Eine Diskussion mit den Beamten sollte nicht angefangen werden. Ebenso sollte selbstverständlich kein körperlicher Widerstand geleistet werden. Sie sollten sich nicht überrumpeln lassen und in keinem Fall Angaben zu der Ihnen vorgeworfenen Tat machen. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen. Ferner sollten Sie unbedingt einen Strafverteidiger (Rechtsanwalt für Strafrecht) einschalten. Dieser kann der Durchsuchung beiwohnen. Rufen Sie Ihren Anwalt für Strafrecht sogleich nach Beginn der Durchsuchung an. Sie dürfen telefonieren! Außerdem sollten Sie immer einen Zeugen hinzuziehen und selbst bei der Durchsuchung anwesend sein. Widersprechen Sie jeder Maßnahme, lassen Sie Ihren Widerspruch protokollieren und unterschreiben Sie bitte nichts!

Wie kann man sich als Betroffener einer Durchsuchung rechtlich zur Wehr setzen?

Wenn Sie eine Durchsuchung für unrechtmäßig halten, so ist es Ihr Recht, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen. Sodann wird über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme entschieden. Ferner kann der Verwertung von Beweismitteln, die durch eine unrechtmäßige Durchsuchung erlangt worden sind, widersprochen werden.
Bevor diese Schritte unternommen werden, sollte jedoch über einen Rechtsanwalt für Strafrecht Akteneinsicht genommen werden.

Sollte ich einen Anwalt einschalten?

Wenn eine Durchsuchung bei Ihnen durchgeführt worden ist und Sie Beschuldigter einer Straftat sind, sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt für Strafrecht kontaktieren. Durch Ihren Strafverteidiger erhalten Sie Einsicht in die Akte und können sehen, was der Anlass für die Durchsuchung gewesen ist.
Ferner wird Ihr Rechtsanwalt Sie über die weiteren Schritte beraten.
Wir helfen Ihnen als Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht in Berlin und Brandenburg bei Durchsuchung und anderen Zwangsmittel in jeder Lage des Strafverfahrens. Rufen Sie unverbindlich an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.

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