Diebstahl

Wird gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls geführt? Haben Sie eine Anzeige oder Anklage wegen Diebstahls erhalten?

Im folgenden beantworten wir, Fachanwälte für Strafrecht in Berlin, häufige Fragen rund um den Diebstahl. Der Diebstahl gehört zum Alltag des Rechtsanwalts, der im Strafrecht tätig ist. Es ist ein in der Praxis häufig vorkommendes Vermögensdelikt.

Wann liegt ein Diebstahl überhaupt vor?

Der Diebstahl ist in § 242 StGB geregelt. Das Gesetz definiert ihn als die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache. Hinzukommen muss die Absicht des Täters, die Sache sich oder einem Dritten zuzueignen. Der Diebstahl ist von der Unterschlagung zu unterscheiden. Die Unterschlagung kommt in der Manifestation der Zueignungsabsicht zum Ausdruck. Der Diebstahl hingegen bestraft gerade die Wegnahme, in der Absicht sich oder einem Dritten die Sache zuzueignen. Vom Betrug unterscheidet sich der Diebstahl dadurch, dass das Opfer beim Betrug über sein Vermögen selbst verfügt, während bei dem Diebstahl das Nehmen durch den Täter im Vordergrund steht.

Was ist eine Sache im Rechtssinne?

Unter einer Sache im Rechtssinne versteht jeden körperlichen Gegenstand. Auch Tiere sind unter strafrechtlichen Gesichtspunkten Sachen. Keine Sache ist zum Beispiel Elektrizität, da keine Körperlichkeit gegeben ist. Tatobjekt eines Diebstahls kann nur eine Sache, also ein körperlicher Gegenstand, sein.

Wann liegt ein Diebstahl im besonders schweren Fall vor?

Der besonders schwere Fall des Diebstahls ist in § 243 StGB geregelt. Das Gesetz formuliert Tatumstände, bei deren Vorliegen aus einem einfachen Diebstahl in der Regel ein besonders schwerer Fall wird.
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
a) zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
b) eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
c) gewerbsmäßig stiehlt,
d) aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
e) eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
f) stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
g) eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
Wichtig ist, dass der Richter oder das Gericht trotz Vorliegens der vorgenannten Regelbeispiele von der Annahme eines besonders schweren Falles absehen kann!

Wann liegt eine Waffendiebstahl oder Diebstahl mit Waffen vor?

Ein Waffendiebstahl oder Diebstahl mit Waffen ist in § 244 StGB geregelt.
Wenn ein Diebstahl begangen wird, bei dem der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt
oder
der Täter sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, spricht man von einem Diebstahl mit Waffen.

Wann liegt ein Wohnungseinbruchsdiebstahl vor?

Von einem Wohnungseinbruchsdiebstahl spricht man, wenn der Täter einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

Wann liegt ein Bandendiebstahl vor?

Ein Bandendiebstahl liegt vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds handelt.
Ein schwerer Bandendiebstahl gemäß § 244a StGB liegt vor, wenn der Täter einen besonders schweren Fall des Diebstahls, einen Diebstahl mit Waffenoder einen Einbruchsdiebstahl als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

Was ist ein räuberischer Diebstahl?

Der räuberische Diebstahl ist in § 252 StGB geregelt und stellt ein Verbrechen dar, weil er im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird.
Ein räuberischer Diebstahl liegt vor, wenn der Täter bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.

Welche Strafe droht im Falle einer Verurteilung?

Die Strafzumessung hängt immer von den Gesamtumständen der Tat ab und kann unabhängig vom konkreten Fall daher nicht beantwortet werden. Möglich ist es lediglich den Strafrahmen vorzustellen. Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die Annahme von minder schweren Fällen die Straferwartung im Einzelfall deutlich reduzieren kann.
– einfacher Diebstahl: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu 5 Jahren
– besonders schwerer Fall: Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 10 Jahren
– Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchsdiebstahl:Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren
– schwerer Bandendiebstahl: Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 jahren
– räuberischer Diebstahl: Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 jahren

Was kann ein Rechtsanwalt und Strafverteidiger für mich tun?

Ein Rechtsanwalt, der Strafverteidigungen übernimmt, wird Ihnen zunächst einmal raten, von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und sich nicht zum Tatvorwurf zu äußern.
Sodann wird er Akteneinsicht nehmen und den Akteninhalt mit Ihnen besprechen. Dann sehen Sie auch, wer, was ausgesagt hat. Im Anschluss daran kann entschieden werden, ob eine Aussage zur Sache gemacht wird oder nicht.
Wir, Fachanwälte für Strafrecht in Berlin und Brandenburg, übernehmen Ihre Strafverteidigung, auch beim Vorwurf des Diebstahls.

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