Gefälschte A1-Bescheinigungen und illegale Leiharbeit – Was das BGH-Urteil für Unternehmer bedeutet

Wer in Deutschland Leiharbeitnehmer beschäftigt, die aus anderen EU-Ländern entsandt werden, verlässt sich häufig auf sogenannte A1-Bescheinigungen. Diese Dokumente sollen belegen, dass der Arbeitnehmer im Entsendestaat sozialversichert ist — und entbinden den deutschen Arbeitgeber damit von deutschen Sozialversicherungspflichten.

Doch was passiert, wenn diese Bescheinigungen gefälscht sind? Und wer haftet — strafrechtlich — wenn sich herausstellt, dass die beschäftigten Leiharbeiter gar keine EU-Bürger waren, sondern mit gefälschten Identitätsdokumenten arbeiteten?

Der Bundesgerichtshof hat in einem aufsehenerregenden Fall aus Berlin klare Antworten gegeben — mit Konsequenzen, die weit über den Einzelfall hinausreichen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Der Fall: Ein System aus gefälschten Identitäten und illegaler Leiharbeit
  2. Was sind A1-Bescheinigungen — und warum sind sie so wichtig?
  3. Die Kernaussagen des BGH
  4. Was bedeutet das für Unternehmer und Auftraggeber?
  5. Besonderes Risiko: Logistik, Bau und Fleischverarbeitung
  6. Typische Warnsignale — wann sollten Sie genauer hinschauen?
  7. Was tun wenn Ermittlungen drohen?

1. Der Fall: Ein System aus gefälschten Identitäten und illegaler Leiharbeit

Der Angeklagte gründete ab 2017 eine Vielzahl von Firmen in Estland, Litauen und Lettland — auf dem Papier legale Leiharbeitsunternehmen, die Arbeitskräfte in die deutsche Logistikbranche vermittelten. Zu den Kunden zählten namhafte deutsche Handelsunternehmen.

Das Problem: Mindestens 90 Prozent der beschäftigten Leiharbeiter waren keine EU-Bürger. Sie stammten aus der Ukraine, der Republik Moldau, Georgien, Kasachstan, Tadschikistan und der Russischen Föderation — und verfügten weder über eine Aufenthaltserlaubnis noch über die erforderliche Arbeitserlaubnis für Deutschland.

Um das zu verschleiern, arbeiteten die Täter mit einem ausgeklügelten System:

  • Gefälschte ID-Karten wiesen die Arbeitnehmer als EU-Staatsangehörige aus
  • Mit diesen gefälschten Identitäten wurden in Estland A1-Bescheinigungen erschlichen
  • Die Bescheinigungen sollten vortäuschen, dass die Arbeitnehmer im EU-Ausland sozialversichert sind — und damit keine deutschen Sozialversicherungsbeiträge anfallen

Im Zeitraum von Dezember 2017 bis Dezember 2021 erzielte das kriminelle System einen Umsatz von knapp 29 Millionen Euro. Zeitweise waren bis zu 400 Leiharbeitnehmer gleichzeitig an bis zu 40 Einsatzorten in ganz Deutschland tätig. Die hinterzogenen Sozialversicherungsabgaben beliefen sich auf mehrere Millionen Euro.

Das Landgericht Berlin verurteilte den Haupttäter zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Weitere Angeklagte erhielten Freiheitsstrafen zwischen zwei und vier Jahren und acht Monaten. Einziehungsbeträge wurden in Höhe von bis zu 7 Millionen Euro angeordnet.

Der BGH verwarf die Revisionen der Angeklagten im Wesentlichen.

2. Was sind A1-Bescheinigungen — und warum sind sie so wichtig?

Die A1-Bescheinigung ist ein EU-weit anerkanntes Dokument. Sie bestätigt, dass ein Arbeitnehmer, der vorübergehend in einem anderen EU-Mitgliedstaat arbeitet, weiterhin den Sozialversicherungsgesetzen seines Heimatlandes unterliegt.

Das praktische Beispiel: Ein polnischer Arbeitnehmer wird von seinem polnischen Arbeitgeber für drei Monate nach Deutschland entsandt. Mit einer A1-Bescheinigung zahlt er weiterhin in Polen Sozialversicherungsbeiträge — und sein Arbeitgeber muss in Deutschland keine deutschen Beiträge abführen. Das soll Doppelzahlungen vermeiden.

Die Bindungswirkung: A1-Bescheinigungen entfalten grundsätzlich eine starke Bindungswirkung — auch für deutsche Behörden. Selbst wenn eine Bescheinigung durch Täuschung erlangt wurde, entfaltet sie in der Regel Wirkung, solange sie nicht förmlich aufgehoben wurde. Das hat der EuGH im Jahr 2023 bestätigt.

Die entscheidende Ausnahme — und das Kernergebnis des BGH: Diese Bindungswirkung gilt nicht, wenn die Bescheinigung auf eine Person ausgestellt wurde, die faktisch nicht existiert. Eine A1-Bescheinigung ist personenbezogen — sie gilt ausschließlich für die darin namentlich genannte Person. Sind die Personalien gefälscht, geht die Bindungswirkung ins Leere.

3. Die Kernaussagen des BGH

Der BGH hat in diesem Beschluss mehrere Grundsätze klargestellt, die für die gesamte Branche bedeutsam sind:

Gefälschte A1-Bescheinigungen entfalten keine Bindungswirkung

Wird eine A1-Bescheinigung mit gefälschten Identitätsdokumenten erschlichen und auf eine Person ausgestellt, die unter diesen Personalien faktisch nicht existiert, entbindet sie den Arbeitgeber nicht von deutschen Sozialversicherungspflichten. Die Sozialversicherungspflicht bleibt bestehen — und ihre Verletzung ist nach § 266a StGB strafbar.

Drittstaatsangehörige fallen nicht in den EU-Koordinierungsrahmen

Die europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme gelten nur für EU-Staatsangehörige und bestimmte rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige. Wer Personen aus Nicht-EU-Staaten ohne rechtmäßigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat beschäftigt, kann sich nicht auf den europäischen Koordinierungsrahmen berufen — unabhängig davon, welche Bescheinigungen vorgelegt werden.

Faktische Geschäftsführer haften persönlich

Der Haupttäter handelte als faktischer Geschäftsführer der baltischen Gesellschaften — ohne formelle Bestellung. Das schützte ihn nicht vor strafrechtlicher Verantwortung. Die Pflicht zur Anmeldung der Beschäftigten zur Sozialversicherung und zur Abführung der Beiträge traf ihn persönlich, § 14 StGB.

Ausbeutung begründet zusätzliche Strafbarkeit

Die Beschäftigten hatten keinen Krankenversicherungsschutz, keinen Urlaubsanspruch, keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und nur mündliche Arbeitsverträge. Die Arbeitsbedingungen standen in einem auffälligen Missverhältnis zu denen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer — das begründete eine zusätzliche Strafbarkeit nach § 10 SchwarzArbG.

4. Was bedeutet das für Unternehmer und Auftraggeber?

Die Entscheidung hat weit über den konkreten Fall hinaus Bedeutung — für jeden Unternehmer, der Leiharbeitnehmer beschäftigt oder Subunternehmer einsetzt.

Auftraggeber können in den Fokus geraten

Wer weiß oder hätte wissen müssen, dass eingesetzte Leiharbeiter illegal beschäftigt sind, riskiert selbst eine Strafverfolgung — als Gehilfe. Das Unwissen allein schützt nicht, wenn es auf einer Verletzung zumutbarer Prüfpflichten beruht.

A1-Bescheinigungen allein reichen nicht

Unternehmer, die sich bisher damit begnügten, von Personaldienstleistern A1-Bescheinigungen vorlegen zu lassen, sollten ihre Prüfprozesse überdenken. Das BGH-Urteil macht deutlich: Gefälschte Bescheinigungen entfalten keine Schutzwirkung — weder für den Täter noch für den gutgläubigen Auftraggeber, der nicht genau hingeschaut hat.

Einziehung trifft das gesamte Unternehmen

Im vorliegenden Fall wurden Einziehungsbeträge bis zu 7 Millionen Euro angeordnet — nicht nur gegen den Haupttäter, sondern auch gegen Beteiligte und eine Einziehungsbeteiligte (das Unternehmen selbst). Einziehung ist keine Strafe, sondern die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils — und sie kann ein Unternehmen in seiner Existenz gefährden.

5. Besonderes Risiko: Logistik, Bau und Fleischverarbeitung

Der vorliegende Fall betrifft die Logistikbranche — aber das Muster ist in anderen Branchen mindestens ebenso verbreitet:

Logistik und Lagerhaltung Subunternehmer-Ketten sind hier die Regel. Je länger die Kette, desto schwieriger die Prüfung — und desto größer das Risiko, dass an irgendeiner Stelle illegal beschäftigte Arbeitnehmer eingesetzt werden.

Bau und Handwerk Illegale Entsendung und Schwarzarbeit sind hier endemisch. Der Zoll führt regelmäßig unangemeldete Kontrollen durch. Hauptunternehmer können für die Sozialversicherungsbeiträge von Subunternehmer-Arbeitnehmern haften.

Fleischverarbeitung und Lebensmittelproduktion Nach den Skandalen der vergangenen Jahre wurde die Kontrolle in dieser Branche erheblich verschärft. Werkverträge mit Subunternehmern, die tatsächlich Arbeitnehmerüberlassung verschleiern, sind ein klassisches Strafbarkeitsrisiko.

Reinigung und Sicherheitsdienste Auch hier sind Subunternehmer-Strukturen üblich und Kontrollen durch den Zoll an der Tagesordnung.

6. Typische Warnsignale — wann sollten Sie genauer hinschauen?

Aus der anwaltlichen Praxis ergeben sich typische Konstellationen, die erhöhte Aufmerksamkeit erfordern:

  • Personaldienstleister aus dem EU-Ausland mit ungewöhnlich niedrigen Stundensätzen
  • Arbeitnehmer, die kein Deutsch sprechen und keine EU-typischen Sprachkenntnisse haben
  • A1-Bescheinigungen aus Ländern, mit denen das entsendende Unternehmen erkennbar keinen echten wirtschaftlichen Bezug hat
  • Arbeitnehmer, die ausschließlich in Deutschland eingesetzt werden, obwohl sie angeblich aus dem EU-Ausland entsandt sind
  • Unklare oder wechselnde Personalien bei denselben Personen
  • Fehlendes oder lückenhaftes Dokumentationsmanagement beim Dienstleister

Keines dieser Signale begründet für sich allein eine Strafbarkeit. Zusammen können sie jedoch den Vorwurf begründen, dass ein Unternehmer die illegale Beschäftigung hätte erkennen können und müssen.

7. Was tun wenn Ermittlungen drohen?

Arbeitsstrafverfahren beginnen selten mit einer Anklage. Typische Auslöser sind:

  • Eine Zollkontrolle auf der Baustelle oder im Lager
  • Eine Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung
  • Eine Anfrage der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS)
  • Eine Anzeige eines ehemaligen Mitarbeitenden oder Konkurrenten
  • Ein Rückforderungsbescheid der Sozialversicherungsträger

Das Wichtigste vorab: Machen Sie keine Aussagen zur Sache — weder gegenüber dem Zoll noch gegenüber der Polizei oder der Rentenversicherung — ohne zuvor anwaltlichen Rat eingeholt zu haben.

Was geprüft werden sollte:

  • Waren die eingesetzten Arbeitnehmer tatsächlich sozialversicherungspflichtig in Deutschland?
  • Haben die A1-Bescheinigungen tatsächlich Bindungswirkung entfaltet?
  • Hatte das Unternehmen Kenntnis von den Umständen — oder hätte es sie haben müssen?
  • Sind die Prüfpflichten gegenüber Subunternehmern dokumentiert und eingehalten worden?
  • Bestehen Verjährungsfristen für einzelne Tatzeiträume?

Je früher ein auf Arbeitsstrafrecht spezialisierter Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto größer sind die Handlungsmöglichkeiten — von der Verfahrenseinstellung bis zur Begrenzung der Einziehung.

Fazit

Das BGH-Urteil vom September 2024 ist ein deutliches Signal: Wer im Leiharbeitsgeschäft tätig ist und dabei die Herkunft und den Aufenthaltsstatus der eingesetzten Arbeitnehmer nicht sorgfältig prüft, riskiert empfindliche Freiheitsstrafen und die vollständige Abschöpfung aller erzielten Erlöse.

A1-Bescheinigungen schützen nicht, wenn sie auf gefälschten Identitäten beruhen oder auf Drittstaatsangehörige ausgestellt wurden, die nicht in den europäischen Koordinierungsrahmen fallen. Das Vertrauen auf Papiere allein genügt nicht — weder rechtlich noch strafrechtlich.

Wer in Subunternehmer-Strukturen tätig ist, sollte seine Prüfprozesse jetzt überdenken. Und wer bereits im Visier der Ermittlungsbehörden ist — sollte sofort handeln.

Wenn Ihr Unternehmen eine Zollkontrolle erhalten hat, Ermittlungen wegen illegaler Beschäftigung drohen oder Sie Ihre Subunternehmer-Strukturen rechtlich absichern möchten, stehen wir Ihnen sofort zur Verfügung.

Hizarci & Türker Rechtsanwälte
Fachanwälte für Strafrecht | Berlin
Wittelsbacherstraße 18, 10707 Berlin
Telefon: 030 | 88 92 70 50
E-Mail: info@ht-rechtsanwalt.berlin

Wir sind bundesweit tätig und vertreten Mandanten vor allen deutschen Strafgerichten. Dieser Artikel dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Fundstelle: BGH, Beschl. v. 11.9.2024 – 5 StR 325/24.

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