Das Unternehmen steckt in der Krise. Die Schulden häufen sich. Und plötzlich taucht jemand auf, der anbietet, das Problem zu lösen: Er übernimmt die GmbH, stellt sich als Geschäftsführer zur Verfügung — und der bisherige Inhaber ist aus dem Spiel. Klingt verlockend. Ist aber häufig der Beginn eines Strafverfahrens.
Der Bundesgerichtshof hat im Februar 2025 klargestellt: Wer hinter einem Strohmann-Geschäftsführer die Fäden zieht, ist strafrechtlich wie ein echter Geschäftsführer zu behandeln. Und wer eine insolvente GmbH in solche Hände gibt, macht sich möglicherweise selbst strafbar.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist Firmenbestattung — und warum ist sie strafbar?
- Der Fall: Beihilfe zu Bankrott und Insolvenzverschleppung
- Die Kernaussagen des BGH zur faktischen Geschäftsführerschaft
- Was bedeutet das für Unternehmer in der Krise?
- Typische Konstellationen in der Praxis
- Die richtige Reaktion in der Unternehmenskrise
- Was tun wenn Ermittlungen drohen?

1. Was ist Firmenbestattung — und warum ist sie strafbar?
„Firmenbestattung“ bezeichnet die illegale Praxis, eine insolvente oder überschuldete GmbH auf eine Scheinfigur zu übertragen — einen sogenannten Strohmann — um die gesetzliche Insolvenzantragspflicht zu umgehen und Gläubiger zu schädigen.
Das Muster ist immer ähnlich:
- Die GmbH ist zahlungsunfähig oder überschuldet
- Anstatt rechtzeitig Insolvenz anzumelden, überträgt der Geschäftsführer seine Anteile und sein Amt auf eine Person ohne eigene wirtschaftliche Interessen
- Der neue „Geschäftsführer“ stellt keinen Insolvenzantrag — er tut nichts
- Vermögenswerte werden vorher beiseitegeschafft
- Gläubiger gehen leer aus
Das ist kein cleveres Krisenmanagement. Es sind strafbare Handlungen — Insolvenzverschleppung, Bankrott, manchmal auch Betrug und Untreue.
2. Der Fall: Beihilfe zu Bankrott und Insolvenzverschleppung
Das Landgericht Leipzig verurteilte einen Angeklagten wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott in drei Fällen und Beihilfe zur vorsätzlichen Insolvenzverschleppung in vier Fällen sowie wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten.
Die Staatsanwaltschaft legte zu Ungunsten des Angeklagten Revision ein — mit dem Ziel, eine strengere Verurteilung zu erreichen. Der BGH gab der Revision statt und hob das Urteil auf.
Der entscheidende Punkt: Das Landgericht hatte einen zu strengen Maßstab angelegt, um den Angeklagten als faktischen Geschäftsführer zu qualifizieren — und damit seine strafrechtliche Verantwortung zu Unrecht eingeschränkt.
3. Die Kernaussagen des BGH zur faktischen Geschäftsführerschaft
Der BGH hat in diesem Urteil wichtige Grundsätze zur strafrechtlichen Verantwortung faktischer Geschäftsführer klargestellt:
Faktische Geschäftsführerschaft setzt keine formelle Bestellung voraus
Mitglied des Vertretungsorgans im strafrechtlichen Sinne ist nicht nur der förmlich bestellte Geschäftsführer — sondern auch derjenige, der diese Stellung faktisch übernommen hat. Wer die Leitung eines Unternehmens übernommen und die rechtsgeschäftlichen Handlungen des Unternehmens maßgeblich bestimmt — auch für Außenstehende erkennbar — nimmt die Stellung eines Geschäftsführers tatsächlich ein.
Keine Mindestanzahl von Merkmalen erforderlich
Das Landgericht hatte verlangt, dass eine Mehrzahl von „klassischen Merkmalen“ aus dem Kernbereich der Unternehmensleitung erfüllt sein muss, um faktische Geschäftsführerschaft anzunehmen. Der BGH hat das als rechtsfehlerhaft verworfen: Es gibt keine Mindestanzahl zu erfüllender Kriterien. Entscheidend ist eine Gesamtschau der konkreten Verhältnisse.
Außenvertretung ist kein zwingendes Kriterium
Die Vertretung der Gesellschaft im Außenverhältnis gehört zwar grundsätzlich zu den Kernmerkmalen einer Organstellung. Aber: Wenn eine Gesellschaft nur noch in geringem Maße am Rechtsverkehr teilnimmt — etwa weil sie sich bereits in der Abwicklungsphase befindet — hat das Fehlen einer Außenvertretung nur sehr begrenzte Aussagekraft.
Gesamtschau ist entscheidend
Ob jemand faktischer Geschäftsführer ist, kann nur im Rahmen einer Gesamtschau aller konkreten Verhältnisse beurteilt werden. Die Urteilsfeststellungen müssen ein vollständiges „Bild“ der tatsächlichen Leitungsverhältnisse ergeben.
4. Was bedeutet das für Unternehmer in der Krise?
Dieses Urteil hat weitreichende praktische Bedeutung — für Unternehmer in der Krise, für deren Berater und für alle, die mit insolventen Gesellschaften in Berührung kommen.
Wer die Fäden zieht, haftet — egal welchen Titel er hat
Wenn Sie faktisch die Geschäfte einer GmbH führen — Entscheidungen treffen, Verträge aushandeln, Personal einsetzen — sind Sie strafrechtlich verantwortlich wie ein formeller Geschäftsführer. Das gilt auch dann, wenn jemand anderes offiziell im Handelsregister steht.
Die Übertragung an einen Strohmann schützt nicht
Wer seine GmbH in der Krise an einen Strohmann überträgt und dabei weiß, dass dieser keinen Insolvenzantrag stellen wird, macht sich der Beihilfe zu Insolvenzverschleppung und Bankrott strafbar. Die formelle Abgabe der Geschäftsführerstellung beendet die strafrechtliche Verantwortung nicht, wenn man weiterhin im Hintergrund die Fäden zieht.
Berater können ebenfalls in den Fokus geraten
Wer einem Unternehmer in der Krise dabei hilft, eine Firmenbestattung zu organisieren — als Rechtsanwalt, Steuerberater oder Unternehmensberater — riskiert selbst eine Strafverfolgung wegen Beihilfe.
5. Typische Konstellationen in der Praxis
Aus der anwaltlichen Praxis zeigen sich immer wieder dieselben Muster:
Der Verkauf der GmbH an einen Strohmann Der Geschäftsführer einer insolventen GmbH verkauft Anteile und Geschäftsführeramt für einen symbolischen Betrag an eine Person ohne eigene wirtschaftliche Substanz. Der neue „Geschäftsführer“ stellt keinen Insolvenzantrag. Der frühere Inhaber ist faktisch weiter aktiv.
Die Verlagerung von Vermögenswerten vor der Insolvenz Im Vorfeld der Insolvenz werden Vermögenswerte auf andere Gesellschaften, Familienangehörige oder nahestehende Personen übertragen — um sie dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Das ist Bankrott nach § 283 StGB.
Der faktische Geschäftsführer im Hintergrund Formal steht eine Strohperson als Geschäftsführer im Handelsregister. Tatsächlich trifft der frühere Inhaber oder ein Dritter alle wesentlichen Entscheidungen. Strafrechtlich sind beide verantwortlich — der Strohmann für sein Unterlassen, der faktische Geschäftsführer für sein Handeln.
Die Insolvenzverschleppung durch Nichtstun Die Insolvenzantragspflicht greift, wenn eine GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Der Antrag muss ohne schuldhaftes Zögern, spätestens innerhalb von sechs Wochen gestellt werden. Wer diese Frist verstreichen lässt — ob als formeller oder faktischer Geschäftsführer — macht sich strafbar.
6. Die richtige Reaktion in der Unternehmenskrise
Was sollten Unternehmer tun, wenn das Unternehmen in die Krise gerät — und was sollten sie auf keinen Fall tun?
Was Sie tun sollten:
Holen Sie frühzeitig rechtlichen Rat ein — sobald sich Liquiditätsprobleme abzeichnen, nicht erst wenn die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Ein erfahrener Insolvenz- und Strafrechtsanwalt kann helfen, die Situation zu bewerten und legale Sanierungswege aufzuzeigen.
Prüfen Sie, ob eine Insolvenzanmeldung erforderlich ist. Das ist keine Niederlage — es ist eine gesetzliche Pflicht, deren Verletzung strafrechtliche Konsequenzen hat.
Dokumentieren Sie alle Entscheidungen sorgfältig. Im späteren Verfahren kommt es darauf an, wer wann was wusste und entschieden hat.
Was Sie auf keinen Fall tun sollten:
- Vermögenswerte auf nahestehende Personen oder verbundene Unternehmen übertragen
- Die GmbH an einen Strohmann verkaufen
- Im Hintergrund weiter die Fäden ziehen, obwohl formal jemand anderes Geschäftsführer ist
- Buchführungsunterlagen vernichten oder verheimlichen
- Die Insolvenzantragspflicht ignorieren in der Hoffnung, dass sich die Lage von selbst löst
7. Was tun wenn Ermittlungen drohen?
Ermittlungen wegen Insolvenzverschleppung, Bankrott oder Firmenbestattung beginnen häufig mit einer Durchsuchung der Geschäftsräume oder einer Vorladung durch den Insolvenzverwalter oder die Staatsanwaltschaft.
Sofortmaßnahmen:
Machen Sie keine Aussagen zur Sache — weder gegenüber dem Insolvenzverwalter noch gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft — ohne zuvor anwaltlichen Rat eingeholt zu haben.
Beachten Sie: Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen. Als Zeuge sind Sie grundsätzlich zur Aussage verpflichtet — aber auch hier sollten Sie sich vorher anwaltlich beraten lassen, denn aus einem Zeugen kann schnell ein Beschuldigter werden.
Was geprüft werden sollte:
- Wann genau ist die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten?
- Wurden Vermögenswerte vor der Insolvenz übertragen?
- Wer hat tatsächlich die Entscheidungen getroffen?
- Gibt es Dokumentationen, die den Zeitpunkt der Krise belegen?
- Sind Verjährungsfristen für einzelne Handlungen bereits abgelaufen?
Mögliche Verteidigungsansätze:
- Fehlender Vorsatz — Irrtum über den Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife
- Keine faktische Geschäftsführerstellung trotz Mitwirkung
- Keine Kausalität zwischen der eigenen Handlung und dem Schaden der Gläubiger
- Verjährung einzelner Handlungen
Fazit
Das BGH-Urteil vom 27.02.2025 macht deutlich: Wer hinter einem Strohmann-Geschäftsführer die tatsächliche Kontrolle über eine Gesellschaft ausübt, ist strafrechtlich genauso verantwortlich wie ein formell bestellter Geschäftsführer. Eine formelle Abgabe der Geschäftsführerposition schützt nicht — wenn die tatsächliche Führung fortgesetzt wird.
Für Unternehmer in der Krise bedeutet das: Der einzige legale Weg führt nicht am Insolvenzrecht vorbei, sondern hindurch. Frühzeitige anwaltliche Beratung kann helfen, strafrechtliche Risiken zu erkennen und zu vermeiden — und im Ernstfall die Verteidigung zu sichern.
Wenn Sie als Geschäftsführer oder Gesellschafter in den Fokus von Ermittlungen wegen Insolvenzverschleppung, Bankrott oder Firmenbestattung geraten sind, stehen wir Ihnen sofort und vertraulich zur Verfügung.
Hizarci & Türker Rechtsanwälte
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Wir sind bundesweit tätig und vertreten Mandanten vor allen deutschen Strafgerichten. Dieser Artikel dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Fundstelle: BGH, Urt. v. 27.2.2025 – 5 StR 287/24.