Typische Vorwürfe im Arbeitsstrafrecht
Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB)
Das ist der häufigste Straftatbestand im Arbeitsstrafrecht — und einer der gefährlichsten. Wer als Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht rechtzeitig an die Einzugsstellen abführt, macht sich strafbar. Das gilt auch dann, wenn die finanzielle Lage des Unternehmens angespannt ist.
Besonders tückisch: Die Strafbarkeit setzt keinen ausgefeilten Vorsatz voraus. Es genügt, dass der Arbeitgeber die Zahlung hätte veranlassen können und dies unterlassen hat. Die Strafandrohung beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe.
In der Praxis ist § 266a StGB häufig Ausgangspunkt für umfangreichere Ermittlungen — etwa wenn gleichzeitig der Verdacht der Schwarzarbeit oder illegalen Beschäftigung besteht.
Illegale Arbeitnehmerüberlassung (§§ 15 ff. AÜG)
Wer Arbeitnehmer verleiht oder entleiht, ohne die erforderliche Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zu besitzen, begeht eine Straftat. Das Gleiche gilt für die verdeckte Überlassung — also wenn ein Dienst- oder Werkvertrag nur auf dem Papier existiert, tatsächlich aber Arbeitnehmerüberlassung stattfindet.
Gerade in der Baubranche, der Logistik und der Pflege ist dieser Bereich besonders relevant.
Illegale Beschäftigung von Ausländern (§ 404 SGB III)
Wer Ausländer ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis beschäftigt, macht sich strafbar. Das gilt auch für Kettenstrukturen — etwa wenn ein Subunternehmer illegal beschäftigte Arbeitnehmer einsetzt und der Hauptauftragnehmer davon wusste oder hätte wissen müssen.
Der Zoll prüft diese Sachverhalte zunehmend systematisch — mit unangemeldeten Kontrollen auf Baustellen und in Betrieben.
Illegale Arbeitnehmerentsendung (§ 23 AEntG)
Bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten gelten besondere Vorschriften. Wer Arbeitnehmer nach Deutschland entsendet oder entsendte Arbeitnehmer beschäftigt, ohne die Mindestarbeitsbedingungen des deutschen Arbeitnehmerentsendegesetzes einzuhalten, riskiert eine Strafverfolgung.
Lohnsteuerhinterziehung (§ 370 AO)
Schwarzlohnzahlungen — also Lohnzahlungen, die nicht dem Finanzamt gemeldet werden — sind eine Form der Steuerhinterziehung. Gerade in Kombination mit nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen entsteht ein erhebliches strafrechtliches Risiko für Arbeitgeber.
Wo Arbeitsstrafverfahren beginnen
In den meisten Fällen beginnt ein Arbeitsstrafverfahren nicht mit einer Anklage, sondern mit einem scheinbar harmlosen Ereignis:
- einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung
- einer Zollkontrolle auf der Baustelle
- einer Anfrage der Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft
- einer Anzeige eines ehemaligen Mitarbeitenden
- einem Rückforderungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit
In diesem frühen Stadium bestehen die größten Handlungsmöglichkeiten. Wer jetzt einen erfahrenen Strafverteidiger einschaltet, kann den weiteren Verlauf des Verfahrens entscheidend beeinflussen — bis hin zur Einstellung des Verfahrens.
Schnittstelle zum Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
Arbeitsstrafverfahren sind selten isoliert. Häufig laufen parallel:
- steuerstrafrechtliche Ermittlungen wegen Lohnsteuerhinterziehung
- sozialversicherungsrechtliche Rückforderungsverfahren
- zivilrechtliche Haftungsansprüche von Sozialversicherungsträgern
- Bußgeldverfahren nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
Eine Verteidigung im Arbeitsstrafrecht muss daher stets das Gesamtbild im Blick behalten. Wir koordinieren die Verteidigung über alle Verfahrensstränge hinweg.
Verhalten im Ermittlungsverfahren
Wird ein Vorwurf erhoben — sei es durch eine Vorladung, eine Durchsuchung oder einen Rückforderungsbescheid — gilt eine klare Grundregel:
Machen Sie keine Aussage zur Sache, bevor Sie anwaltlichen Rat eingeholt haben.
Auch gut gemeinte Erklärungen können ein Verfahren erheblich erschweren. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen — nutzen Sie es. Als Arbeitgeber sind Sie zudem häufig nicht nur selbst betroffen, sondern tragen Verantwortung für den Schutz Ihrer Mitarbeitenden vor ungerechtfertigter Strafverfolgung.
Präventive Compliance-Beratung
Wir beschränken uns nicht auf die Verteidigung im Ernstfall. Wir beraten Unternehmen auch vorbeugend — mit dem Ziel, typische Risikobereiche im Arbeitsstrafrecht frühzeitig zu identifizieren und zu schließen.
Das umfasst unter anderem:
- Überprüfung von Lohn- und Abrechnungsstrukturen auf strafrechtliche Risiken
- Einschätzung von Subunternehmer-Konstellationen
- Beratung bei grenzüberschreitenden Entsendungen
- Schulung von Führungskräften zu strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen
Häufige Fragen zum Arbeitsstrafrecht (FAQ)
Wann mache ich mich als Arbeitgeber wegen § 266a StGB strafbar?
Wenn Sie Sozialversicherungsbeiträge nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abführen und dies hätten vermeiden können. Auch in der Unternehmenskrise bleibt die Pflicht bestehen — Liquiditätsengpässe schützen grundsätzlich nicht vor Strafbarkeit.
Was passiert bei einer Zollkontrolle auf meiner Baustelle?
Der Zoll ist berechtigt, Personalien festzustellen, Unterlagen zu prüfen und Aussagen aufzunehmen. Sie haben das Recht, keine Angaben zur Sache zu machen. Kontaktieren Sie umgehend einen Strafverteidiger — noch während die Kontrolle läuft, wenn möglich.
Ich habe einen Rückforderungsbescheid der Rentenversicherung erhalten — was nun?
Zahlen Sie nicht sofort und legen Sie nicht ohne anwaltliche Prüfung Widerspruch ein. Die Reaktion auf einen Rückforderungsbescheid kann strafrechtliche Relevanz haben. Lassen Sie den Bescheid zunächst rechtlich einordnen.
Kann ich als Geschäftsführer persönlich haften, obwohl die GmbH Arbeitgeber ist?
Ja. Als Geschäftsführer sind Sie persönlich strafrechtlich verantwortlich für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Pflichten des Unternehmens. Die GmbH schützt Sie nicht vor persönlicher Strafverfolgung.
Sind Sie auch außerhalb von Berlin tätig?
Ja, wir vertreten Mandanten bundesweit vor allen deutschen Strafgerichten und Behörden.
Hizarci & Türker Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
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