Stellen Sie sich vor: Sie sind nicht angeklagt. Es gibt kein Strafurteil gegen Sie. Und dennoch ordnet ein deutsches Gericht die Einziehung Ihrer Immobilien, Ihrer Mieteinnahmen und Ihres Bankguthabens an.
Das ist keine Fiktion. Das ist geltendes deutsches Recht — und der Bundesgerichtshof hat im Dezember 2025 klargestellt, wie weit dieses Instrument reicht.
Der BGH-Beschluss vom 3. Dezember 2025 betrifft die selbständige Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft nach § 76a Abs. 4 StGB. Er zeigt: Der Staat kann Vermögen einziehen, ohne eine konkrete Straftat nachweisen zu müssen — und selbst dann, wenn das Vermögen teilweise legal finanziert wurde.
Was das bedeutet, wer betroffen sein kann und was man dagegen tun kann — das erklären wir in diesem Beitrag.

Inhaltsverzeichnis
- Was ist die selbständige Einziehung?
- Der Fall: Berliner Immobilien und eine kriminelle Großfamilie
- Die vier Kernaussagen des BGH
- Mischfinanzierung schützt nicht — was bedeutet das konkret?
- Wer ist besonders gefährdet?
- Wie verteidigt man sich gegen eine Einziehung?
- Was tun wenn Vermögen beschlagnahmt wird?
1. Was ist die selbständige Einziehung?
Das deutsche Strafrecht kennt zwei Arten der Vermögenseinziehung:
Die akzessorische Einziehung knüpft an eine Verurteilung an — wer wegen einer Straftat verurteilt wird, verliert auch das damit erlangte Vermögen.
Die selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB ist das schärfere Instrument. Sie ermöglicht es dem Staat, Vermögen einzuziehen, ohne dass eine Person verurteilt werden muss — ja sogar ohne dass eine konkrete Straftat nachgewiesen werden muss.
Es genügt, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass der betreffende Vermögensgegenstand aus irgendeiner rechtswidrigen Tat herrührt. Welche Tat das konkret war, muss nicht feststehen.
Das klingt drastisch — und das ist es auch. Doch genau das hat der Gesetzgeber gewollt, und der BGH hat es im Dezember 2025 ausdrücklich bestätigt.
Die Einziehung kann angeordnet werden für:
- Immobilien und Grundstücke
- Mieteinnahmen und sonstige Nutzungen
- Bankguthaben
- Forderungen
- Sonstige Vermögenswerte
Und das auch dann, wenn das Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingestellt wurde.
2. Der Fall: Berliner Immobilien und eine kriminelle Großfamilie
Der BGH-Beschluss vom Dezember 2025 betrifft einen besonders eindrücklichen Fall aus Berlin.
Der wirtschaftlich Berechtigte hinter dem Verfahren — nennen wir ihn A.R. — kam in den 1980er-Jahren als Kind aus dem Libanon nach Deutschland. Er absolvierte keine Berufsausbildung, bezog über viele Jahre Sozialleistungen und erzielte in den wenigen Jahren seiner Erwerbstätigkeit maximal 800 Euro Nettoeinkommen im Monat.
Dennoch wurden in den Jahren 2016 und 2017 in Berlin Immobilien für knapp 400.000 Euro erworben — ein Mietshaus mit Mietwohnungen und ein Dachgeschossrohling. Erworben nicht auf seinen Namen, sondern über eine Strohfrau, die als Einziehungsbeteiligte in das Verfahren einbezogen wurde.
Der Hintergrund: A.R. entstammt einer weit verzweigten Familie, deren Mitglieder seit Jahrzehnten Vermögensstraftaten in erheblichem Ausmaß begangen hatten. Einbrüche mit Millionenbeute — darunter der berühmte Einbruch in das Berliner Bode-Museum im Jahr 2017, bei dem die 100 Kilogramm schwere Goldmünze „Big Maple Leaf“ im Wert von 3,3 Millionen Euro gestohlen wurde. Auch A.R. selbst war seit seinem vierzehnten Lebensjahr in Straftaten verwickelt.
Das Landgericht Berlin ordnete die Einziehung sämtlicher Vermögensgegenstände an — das Mietshaus, den Verkaufserlös des Dachgeschossrohlings, die Mieteinnahmen und das Bankguthaben. Das Ermittlungsverfahren gegen die Strohfrau war zuvor mangels Nachweisbarkeit konkreter Vortaten eingestellt worden.
Der BGH bestätigte die Einziehung vollumfänglich.
3. Die vier Kernaussagen des BGH
Erstens: Keine konkrete Vortat erforderlich
Für die selbständige Einziehung muss das Gericht keine bestimmte Straftat konkret feststellen. Es genügt die richterliche Überzeugung, dass der Vermögensgegenstand aus irgendeiner — nicht näher konkretisierbaren — rechtswidrigen Tat herrührt. Der BGH bestätigt damit ausdrücklich seine Rechtsprechung aus dem Februar 2025.
Zweitens: Mehrfache Umwandlung unterbricht den Zusammenhang nicht
Dass die illegal erlangten Vermögenswerte vor ihrem Einsatz für den Erwerb des Einziehungsgegenstands mehrere Umwandlungs- oder Verwertungsvorgänge durchlaufen haben — Bargeldtransfer in den Libanon, Investition in dortige Immobilien, Rücktransfer nach Deutschland über einen Finanzagenten — ändert nichts. Der Kausalzusammenhang zur ursprünglichen rechtswidrigen Tat bleibt bestehen.
Drittens: Mischfinanzierung schützt nicht automatisch
Werden beim Erwerb eines Vermögensgegenstands legale und illegale Mittel gemischt, steht das der Einziehung nicht grundsätzlich entgegen. Maßgeblich ist, ob der aus rechtswidrigen Taten stammende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht völlig unerheblich ist. Im vorliegenden Fall flossen möglicherweise 130.000 Euro aus legaler Quelle in das Mietshaus ein — bei Gesamtaufwendungen von deutlich mehr als 400.000 Euro. Das reichte nicht, um die Einziehung zu verhindern.
Viertens: Keine erweiterte Hinweispflicht im Einziehungsverfahren
Das Gericht muss seine Beweiswürdigung nicht vorab offenlegen. Hinweise auf die Würdigung von Indiztatsachen oder auf das Ergebnis einzelner Beweiserhebungen sind nicht erforderlich. Das Einziehungsverfahren richtet sich gegen die Sache — nicht gegen eine Person — und gewährt daher keinen weitergehenden Schutz als ein normales Strafverfahren.
4. Mischfinanzierung schützt nicht — was bedeutet das konkret?
Das ist die praktisch bedeutsamste Aussage dieses Urteils.
Viele Menschen glauben: Wenn ich nachweisen kann, dass ich das Geld für diese Immobilie (auch) aus legalen Quellen hatte — Ersparnisse, ein Erbe, einen Kredit — dann ist die Einziehung ausgeschlossen.
Das stimmt nicht. Der BGH hat klargestellt:
Entscheidend ist das Verhältnis von legalen zu illegalen Anteilen. Nur wenn der illegale Anteil wirtschaftlich völlig unerheblich ist, scheidet die Einziehung aus. Ist der illegale Anteil — wie im vorliegenden Fall — deutlich überwiegend, wird die gesamte Immobilie eingezogen. Auch dann, wenn ein Teil des Kaufpreises nachweislich aus legalen Mitteln stammte.
5. Wer ist besonders gefährdet?
Die selbständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB richtet sich gegen die Sache — nicht gegen eine bestimmte Person. Das bedeutet: Auch wer selbst nie strafrechtlich verurteilt wurde, kann sein Vermögen verlieren.
Besonders gefährdet sind:
Personen mit internationalem Vermögensbezug Wer Immobilien oder sonstige Vermögenswerte aus dem Ausland nach Deutschland transferiert hat — insbesondere aus Ländern mit schwacher Regulierung oder hohem Korruptionsrisiko — steht unter erhöhtem Erklärungsdruck.
Strohleute und Treuhänder Wer formal als Eigentümer eingetragen ist, wirtschaftlich aber für jemand anderen handelt, kann als Einziehungsbeteiligter in das Verfahren einbezogen werden — auch wenn er selbst keine Straftat begangen hat.
Erben und Beschenkte Wer Vermögen geerbt oder geschenkt bekommen hat, dessen Herkunft unklar ist, trägt das Risiko einer Einziehung — auch wenn er selbst gutgläubig war.
Personen aus dem Umfeld von Straftätern Familienangehörige, Geschäftspartner oder nahestehende Personen von bekannten Straftätern geraten schnell in den Fokus — auch wenn ihre eigene Tatbeteiligung nie nachgewiesen wurde.
Immobilienerwerber mit Barzahlungen Immobilienerwerbe, bei denen erhebliche Teile des Kaufpreises in bar oder über unklare Überweisungswege beglichen wurden, sind ein klassisches Warnsignal für die Ermittlungsbehörden.
6. Wie verteidigt man sich gegen eine Einziehung?
Die Verteidigung im selbständigen Einziehungsverfahren ist anspruchsvoll — aber keineswegs aussichtslos. Entscheidend ist eine frühzeitige, strukturierte Gegenwehr.
Legale Herkunft der Mittel dokumentieren und nachweisen
Die wichtigste Verteidigungsstrategie ist der lückenlose Nachweis, dass und in welchem Umfang der betreffende Vermögensgegenstand aus legalen Quellen finanziert wurde. Kontoauszüge, Steuerbescheide, Erbschaftsunterlagen, Kreditverträge — je vollständiger die Dokumentation, desto stärker die Verteidigungsposition.
Den illegalen Anteil so gering wie möglich halten
Wenn eine vollständige Legalisierung nicht nachweisbar ist, geht es darum, den nachweislich illegalen Anteil auf ein wirtschaftlich unerhebliches Maß zu reduzieren. Gelingt das, scheidet die Einziehung aus.
Verhältnismäßigkeit geltend machen
Die Einziehung ist als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet — in atypischen Fällen kann von ihr abgesehen werden. Der BGH hat klargestellt, dass bei der Ermessensausübung die wirtschaftlichen Folgen der Einziehung, die Höhe der Bemakelungsquote und der aktuelle Verkehrswert des Einziehungsgegenstands zu berücksichtigen sind. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG ist unzulässig.
Verjährung prüfen
Die selbständige Einziehung ist auf Taten beschränkt, die nach dem 15. April 1989 und innerhalb von dreißig Jahren vor der letzten verjährungsunterbrechenden Handlung begangen wurden. Liegt die behauptete Vortat außerhalb dieses Zeitraums, scheidet die Einziehung aus.
Aktive Verfahrensbeteiligung
Als Einziehungsbeteiligte hat man im Verfahren dieselben Rechte wie ein Angeklagter — Akteneinsicht, Beweisantragsrecht, Recht auf rechtliches Gehör. Diese Rechte müssen konsequent genutzt werden.
7. Was tun wenn Vermögen beschlagnahmt wird?
Eine Beschlagnahme ist häufig der erste sichtbare Schritt im selbständigen Einziehungsverfahren. Immobilien werden beschlagnahmt, Konten gesperrt, Forderungen sichergestellt.
Sofortmaßnahmen:
Schalten Sie unverzüglich einen erfahrenen Strafverteidiger ein — noch bevor Sie gegenüber den Behörden irgendwelche Erklärungen abgeben. Jede Aussage zur Herkunft des Vermögens kann im späteren Einziehungsverfahren gegen Sie verwendet werden.
Sichern Sie alle Unterlagen zur Herkunft des betroffenen Vermögens — Kontoauszüge, Verträge, Steuerbescheide, Erbschaftsunterlagen — soweit sie sich in Ihrem Besitz befinden und nicht bereits beschlagnahmt wurden.
Prüfen Sie, ob gegen die Beschlagnahmeanordnung Rechtsmittel eingelegt werden können — und innerhalb welcher Fristen.
Was keinesfalls getan werden sollte:
Machen Sie keine Aussagen zur Sache ohne anwaltlichen Beistand. Versuchen Sie nicht, beschlagnahmte Vermögensgegenstände auf andere Personen zu übertragen — das kann als Strafvereitelung gewertet werden. Und unterschätzen Sie nicht die Reichweite des § 76a Abs. 4 StGB: Das Instrument ist mächtig, und die Anforderungen an den Nachweis der illegalen Herkunft sind gering.
Fazit
Das BGH-Urteil vom Dezember 2025 ist ein Weckruf: Der deutsche Staat verfügt mit § 76a Abs. 4 StGB über ein scharfes Instrument zur Vermögensabschöpfung — ohne Strafurteil, ohne konkrete Vortat, und selbst bei Mischfinanzierung.
Wer Vermögen hält, dessen Herkunft nicht lückenlos dokumentiert ist, oder wer Vermögenswerte aus dem Ausland in Deutschland investiert hat, sollte seine Situation rechtlich einordnen lassen — bevor es die Staatsanwaltschaft tut.
Wenn Ihr Vermögen beschlagnahmt wurde oder Sie befürchten, in ein selbständiges Einziehungsverfahren einbezogen zu werden, stehen wir Ihnen sofort und vertraulich zur Verfügung.
Hizarci & Türker Rechtsanwälte
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Wir sind bundesweit tätig und vertreten Mandanten vor allen deutschen Strafgerichten. Dieser Artikel dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Fundstelle: BGH, Beschl. v. 3.12.2025 – 5 StR 702/24.