Sie vergeben Aufträge an Subunternehmer. Sie vermieten Unterkünfte an deren Mitarbeiter. Sie empfehlen Ihren Steuerberater. Alltägliche Geschäftsvorgänge — oder doch strafbare Beihilfe?
Der Bundesgerichtshof hat im Juli 2025 eine wichtige Entscheidung zu dieser Frage getroffen. Das Ergebnis überrascht: Nicht jede Unterstützungshandlung macht Sie zum Gehilfen — aber manche alltägliche Handlung kann es unter bestimmten Umständen sehr wohl.
Was das konkret bedeutet und wo die Grenze zur Strafbarkeit verläuft, erklären wir in diesem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
- Der Fall: Ein Bauunternehmer und sein Subunternehmer
- Was ist strafbare Beihilfe — und was nicht?
- Die Kernaussagen des BGH
- Wo die Grenze zur Strafbarkeit verläuft
- Wer ist besonders gefährdet?
- Typische Warnsignale in der Praxis
- Was tun wenn Ermittlungen drohen?

1. Der Fall: Ein Bauunternehmer und sein Subunternehmer
Ein Geschäftsführer eines Bauunternehmens arbeitete seit Jahren mit demselben Subunternehmer zusammen — einem Mann, der mehrere GmbHs im Rohbaubereich betrieb. Das Problem: Dieser Subunternehmer meldete seine Mitarbeiter nur teilweise oder gar nicht zur Sozialversicherung und führte die entsprechenden Beiträge nicht ab.
Um nicht aufzufallen, wechselte er regelmäßig die Gesellschaft: Wenn eine GmbH in den Fokus der Behörden zu geraten drohte, wurde sie „vom Markt genommen“ — und eine neue Gesellschaft übernahm nahtlos die Aufträge und Mitarbeiter.
Der Angeklagte wusste davon. Er wusste spätestens seit einem Ermittlungsverfahren gegen den Subunternehmer im Jahr 2016, dass dieser Sozialversicherungsbeiträge vorenthält. Dennoch vergab er weiter Aufträge — und half beim Übergang der Aufträge auf die jeweiligen Nachfolgegesellschaften.
Das Landgericht Münster verurteilte ihn wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten.
Der BGH hob das Urteil teilweise auf — und stellte dabei wichtige Grundsätze zur Beihilfe durch neutrale Handlungen klar.
2. Was ist strafbare Beihilfe — und was nicht?
Beihilfe liegt vor, wenn jemand einem anderen zu dessen Straftat vorsätzlich Hilfe leistet. Das klingt einfacher als es ist — denn die entscheidende Frage lautet: Wann ist eine Hilfshandlung strafbare Beihilfe, und wann ist sie noch eine normale, rechtmäßige Geschäftstätigkeit?
Das Grundproblem der „neutralen Handlungen“
Im Wirtschaftsleben gibt es unzählige Handlungen, die an sich völlig legal sind — aber im Einzelfall zur Begehung einer Straftat beitragen können. Der Steuerberater, der einem Mandanten hilft, eine Steuererklärung zu erstellen. Der Vermieter, der einem Unternehmen Büroräume vermietet. Der Auftraggeber, der Subunternehmerleistungen abnimmt.
All das sind berufstypische, alltägliche Handlungen — sogenannte „neutrale Handlungen“. Der BGH hat klare Grundsätze entwickelt, wann solche Handlungen strafbare Beihilfe begründen und wann nicht.
3. Die Kernaussagen des BGH
Der BGH hat in diesem Beschluss vier wichtige Grundsätze klargestellt:
Grundsatz 1: Neutrale Handlungen sind objektiv keine Beihilfe — wenn sie einen eigenen Sinn haben
Eine strafbare Beihilfe ist aus objektiven Gründen zu verneinen, wenn die Unterstützungshandlung eine außerhalb der Straftat liegende eigene Bedeutung hat — also für den Haupttäter auch unabhängig von der Straftat sinnvoll ist. Ein Subunternehmerauftrag, eine Unterkunftsvermietung, eine Steuerberaterempfehlung: All das macht auch ohne den kriminellen Hintergrund Sinn.
Grundsatz 2: Wer die Straftat kennt, macht sich strafbar
Anders sieht es aus, wenn der Hilfeleistende weiß, dass der Haupttäter ausschließlich auf die Begehung einer Straftat abzielt. In diesem Fall verliert die neutrale Handlung ihren „Alltagscharakter“ — sie wird zur bewussten Solidarisierung mit dem Täter. Und das ist strafbare Beihilfe.
Grundsatz 3: Bloßes Für-möglich-Halten reicht nicht
Wer nur für möglich hält, dass sein Beitrag zur Begehung einer Straftat genutzt wird, macht sich noch nicht strafbar — es sei denn, das erkannte Risiko war so hoch, dass er erkennbar einen tatgeneigten Täter fördert.
Grundsatz 4: Beauftragung und Unterkunftsvermietung allein sind keine Beihilfe
Die Beauftragung von Subunternehmern, die Vermietung von Unterkünften für deren Mitarbeiter und die Vermittlung eines Steuerberaters sind für sich genommen keine eigenständigen Beihilfehandlungen zum Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen — auch wenn der Auftraggeber vom kriminellen System weiß.
4. Wo die Grenze zur Strafbarkeit verläuft
Das ist die entscheidende Frage — und der BGH beantwortet sie am konkreten Fall:
Was noch keine strafbare Beihilfe ist:
- Aufträge an einen Subunternehmer vergeben, obwohl man weiß, dass er Sozialversicherungsbeiträge vorenthält
- Unterkünfte für die Mitarbeiter des Subunternehmers vermieten
- Den eigenen Steuerberater an den Subunternehmer empfehlen
Was zur strafbaren Beihilfe wird:
Der Angeklagte überschritt die Grenze mit konkreten Handlungen, die über normale Geschäftsbeziehungen hinausgingen:
- Er unterstützte aktiv den Wechsel auf Nachfolgegesellschaften — und ermöglichte damit die Verschleierung der Straftaten. Bei jedem Gesellschaftswechsel traf er Absprachen unter Umgehung des formellen Geschäftsführers.
- Er entwickelte gemeinsam mit seinem Sohn eine falsche Abrechnungsregelung, mit der Zahlungen an eine Nachfolgegesellschaft als angebliche Subunternehmerleistungen verschleiert werden sollten.
- Er ließ interne Dokumente erstellen — sogenannte „AMS-Listen“ — die nach außen als Arbeitsschutzdokumentation erschienen, tatsächlich aber der Abrechnung von Schwarzarbeitsstunden dienten.
Diese Handlungen waren nicht mehr berufstypisch neutral — sie dienten ausschließlich der Straftatenbegehung und deren Verschleierung. Das macht den entscheidenden Unterschied.
5. Wer ist besonders gefährdet?
Diese Entscheidung ist für eine breite Zielgruppe relevant — weit über die Bauwirtschaft hinaus:
Auftraggeber von Subunternehmern Wer regelmäßig mit Subunternehmern zusammenarbeitet und dabei Unregelmäßigkeiten kennt oder hätte kennen müssen, bewegt sich in einer Grauzone. Die Vergabe von Aufträgen allein macht noch nicht strafbar — aber aktive Unterstützung bei der Verschleierung schon.
Geschäftsführer im Baugewerbe und in der Logistik Branchen mit komplexen Subunternehmer-Strukturen und bekanntermaßen hohem Schwarzarbeitsrisiko stehen besonders im Fokus der Ermittlungsbehörden.
Steuerberater und Buchhalter Die bloße Empfehlung eines Steuerberaters ist nach diesem Urteil keine Beihilfe. Wer aber aktiv an der Dokumentation oder Verschleierung von Schwarzlohnzahlungen mitwirkt, überschreitet die Grenze.
Vermieter von Gewerbeflächen und Unterkünften Die Unterkunftsvermietung an Subunternehmer ist für sich allein keine Beihilfe — auch dann nicht, wenn man vom kriminellen System weiß. Kritisch wird es, wenn die Vermietung gezielt zur Unterstützung des kriminellen Systems eingesetzt wird.
Faktische Geschäftsführer Wer tatsächlich die Geschäfte führt, ohne formell bestellt zu sein, haftet strafrechtlich wie ein formeller Geschäftsführer — das betont der BGH in diesem Urteil erneut.
6. Typische Warnsignale in der Praxis
Wann sollten Sie als Auftraggeber genauer hinschauen — und wann sollten Sie rechtlichen Rat einholen?
Warnsignale beim Subunternehmer:
- Häufiger Wechsel der Gesellschaft bei gleichbleibendem Ansprechpartner
- Strohmann-Geschäftsführer, die nur für formale Zwecke eingesetzt werden
- Ungewöhnlich niedrige Stundensätze, die seriöse Lohn- und Sozialversicherungskosten nicht abdecken können
- Unklare oder widersprüchliche Dokumentation der erbrachten Leistungen
- Laufende oder frühere Ermittlungsverfahren gegen den Subunternehmer
Warnsignale in der eigenen Dokumentation:
- Abweichungen zwischen interner Stundenerfassung und offiziellen Vertragsunterlagen
- Abrechnungen, die nicht der tatsächlichen Leistungsstruktur entsprechen
- Vereinbarungen, die am formellen Geschäftsführer vorbei getroffen werden
Die entscheidende Frage: Beschränken Sie sich auf normale Geschäftstätigkeit — oder leisten Sie darüber hinaus aktive Hilfe bei der Verschleierung?
7. Was tun wenn Ermittlungen drohen?
Beihilfeverfahren im Arbeitsstrafrecht beginnen häufig nicht mit einer Anklage gegen Sie — sondern mit Ermittlungen gegen Ihren Subunternehmer. Wenn dabei Ihre Geschäftsbeziehungen in den Fokus geraten, kann aus einem Zeugen schnell ein Beschuldigter werden.
Sofortmaßnahmen:
Wenn Sie eine Vorladung erhalten — ob als Zeuge oder als Beschuldigter — gilt eine klare Grundregel: Keine Aussage zur Sache ohne anwaltlichen Beistand.
Als Zeuge sind Sie grundsätzlich zur Aussage verpflichtet — aber Sie haben das Recht, sich anwaltlich vertreten zu lassen, bevor Sie aussagen. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen — nutzen Sie es.
Was geprüft werden sollte:
- Haben Ihre Handlungen tatsächlich den Charakter „neutraler“ Geschäftstätigkeit — oder sind sie über das beruflich Übliche hinausgegangen?
- Wann haben Sie von den Unregelmäßigkeiten beim Subunternehmer erfahren?
- Gibt es Dokumentationen, die Ihre Rolle als reinen Auftraggeber belegen?
- Sind Ihre eigenen Geschäftsunterlagen vollständig und widerspruchsfrei?
Mögliche Verteidigungsansätze:
- Nachweis, dass die eigenen Handlungen ausschließlich berufstypischen Charakter hatten
- Fehlender Vorsatz auf die konkrete Beihilfe
- Keine aktive Förderung des kriminellen Systems über normale Auftragsvergabe hinaus
- Verjährung einzelner Tatzeiträume
Fazit
Der BGH-Beschluss vom 16.07.2025 gibt Unternehmern eine wichtige Orientierung: Die bloße Vergabe von Aufträgen an einen Subunternehmer, dessen kriminelle Machenschaften man kennt, begründet noch keine strafbare Beihilfe. Auch die Vermietung von Unterkünften oder die Empfehlung eines Steuerberaters sind für sich genommen neutral.
Die Grenze wird überschritten, wenn man aktiv an der Verschleierung der Straftaten mitwirkt — durch Unterstützung bei Firmenwechseln, durch falsche Dokumentation oder durch bewusste Umgehung formeller Strukturen.
Die Botschaft für die Praxis lautet: Kennen Sie Ihre Subunternehmer. Dokumentieren Sie Ihre Geschäftsbeziehungen sauber. Und wenn Sie merken, dass Sie in ein kriminelles System hineingezogen werden — handeln Sie sofort und holen Sie rechtlichen Rat ein.
Wenn Sie als Auftraggeber oder Geschäftsführer in ein Ermittlungsverfahren wegen Beihilfe zum Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen geraten sind, stehen wir Ihnen sofort und vertraulich zur Verfügung.
Hizarci & Türker Rechtsanwälte
Fachanwälte für Strafrecht | Berlin
Wittelsbacherstraße 18, 10707 Berlin
Telefon: 030 | 88 92 70 50
E-Mail: info@ht-rechtsanwalt.berlin
Wir sind bundesweit tätig und vertreten Mandanten vor allen deutschen Strafgerichten. Dieser Artikel dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Fundstelle: BGH, Beschl. v. 16.7.2025 – 4 StR 482/24.