Wer sein Bankkonto anderen zur Verfügung stellt – auch ohne selbst zu stehlen oder zu betrügen – kann sich wegen Geldwäsche strafbar machen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil vom Februar 2026 klargestellt und dabei wichtige Grundsätze zur sogenannten Selbstgeldwäsche und zum Verschleiern der Herkunft von Vermögenswerten entwickelt.
Was das konkret bedeutet – und warum dieses Urteil auch für Privatpersonen und Unternehmer relevant ist – erklären wir in diesem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis

1. Der Fall: Finanzagenten im Dienst von Betrügern
Im Jahr 2022 beschlossen zwei Personen, gemeinsam als sogenannte Finanzagenten tätig zu werden. Das Geschäftsmodell war einfach – und kriminell: Sie stellten professionellen Betrügern Bankkonten zur Verfügung, auf die Tatopfer ihre Zahlungen überwiesen. Wissend um die kriminelle Herkunft der eingehenden Gelder leiteten sie diese weiter – und behielten vereinbarungsgemäß 20 Prozent als Provision ein.
Das Landgericht Dresden verurteilte den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in neun Fällen, Geldwäsche in neun Fällen und versuchter Geldwäsche in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. In zwei weiteren Fällen sprach es ihn frei.
Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein – mit Erfolg. Der BGH hob das Urteil teilweise auf und verwies die Sache zurück. Das Gericht beanstandete insbesondere, dass das Landgericht eine zusätzliche Strafbarkeit wegen Selbstgeldwäsche zu Unrecht abgelehnt hatte.
2. Was ist Geldwäsche – und was ist Selbstgeldwäsche?
Geldwäsche nach § 261 StGB liegt vor, wenn jemand Vermögenswerte, die aus einer Straftat stammen, in den legalen Wirtschaftskreislauf einschleust – etwa durch Überweisungen, Bareinzahlungen oder das Verschleiern ihrer Herkunft.
Selbstgeldwäsche ist ein Sonderfall: Hier wäscht der Täter die Erträge aus seiner eigenen Vortat. Also: Wer betrügt und anschließend das ergaunerte Geld über Konten schiebt, um seine Spuren zu verwischen, macht sich zusätzlich wegen Geldwäsche strafbar.
Das klingt technisch – hat aber erhebliche praktische Bedeutung: Es drohen zusätzliche Strafrahmen, weitere Einziehung von Vermögen und ein deutlich komplexeres Strafverfahren.
Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 261 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 7 StGB. Der Strafrahmen beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, in schweren Fällen bis zu zehn Jahre.
3. Die Kernaussagen des BGH
Der BGH hat in diesem Urteil mehrere wichtige Grundsätze klargestellt:
Kontobereitstellung kann Geldwäsche sein
Wer wissentlich ein Konto zur Verfügung stellt, auf das Betrugsopfer Geld überweisen, und dieses Geld anschließend weiterleitet, erfüllt den Tatbestand der Geldwäsche. Es reicht, dass der Kontoinhaber Kenntnis vom kriminellen Hintergrund hat – er muss nicht selbst betrügen.
Weiterüberweisungen als tatbestandliche Handlung
Das bloße Weiterleiten von Geldern auf andere Konten – auch auf Konten desselben Inhabers – kann eine tatbestandliche Handlung im Sinne des Geldwäscheparagraphen darstellen. Entscheidend ist, ob dadurch die tatsächliche Verfügungsgewalt eines Dritten über die inkriminierten Gelder begründet wird.
Selbstgeldwäsche und Vortat bilden eine Tat im prozessualen Sinne
Vortat und Selbstgeldwäsche stehen zwar im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander – sie bilden aber dennoch einen einheitlichen Lebensvorgang im prozessualen Sinne. Das hat Auswirkungen auf die Anklageschrift und den Urteilsumfang.
Verschleiern erfordert aktive Irreführungshandlungen
Der BGH hat präzisiert, was unter dem Tatbestandsmerkmal des Verschleierns zu verstehen ist: Es genügen nicht beliebige Handlungen. Erforderlich sind konkret irreführende und aktiv unterdrückende Maßnahmen, die darauf abzielen, dem inkriminierten Gegenstand den Anschein einer legalen Herkunft zu verleihen oder seine wahre Herkunft zu verbergen.
4. Was bedeutet „Verschleiern der Herkunft“?
Das Tatbestandsmerkmal des Verschleierns ist in der Praxis besonders relevant – und wird oft unterschätzt.
Nach der Klarstellung des BGH erfasst es alle zielgerichteten, irreführenden Handlungen, die darauf ausgelegt sind, einem Vermögenswert den Anschein einer anderen, legalen Herkunft zu geben oder zumindest seine wahre Herkunft zu verbergen.
Konkrete Beispiele aus der Rechtsprechung:
- Überweisungen ohne Angabe eines Verwendungszwecks
- Legendierte Überweisungen mit falschen Verwendungsangaben
- Nutzung von Konten, die unter falschen Personalien eröffnet wurden
- Weiterleitung über mehrere Konten zur Verschleierung des Geldflusses
Was nicht ausreicht: Das bloße Entgegennehmen oder Weitergeben von Geld ohne aktive Verschleierungshandlung kann unter Umständen unterhalb der Schwelle des Verschleierns liegen – hier kommt es auf die genauen Umstände des Einzelfalls an.
5. Warum ist dieses Urteil für Sie relevant?
Dieses Urteil betrifft nicht nur klassische Geldwäscher oder organisierte Kriminalität. Es ist für eine viel breitere Personengruppe relevant:
Privatpersonen
Wer auf Bitten eines Bekannten oder nach Kontakt über das Internet sein Konto für Überweisungen zur Verfügung stellt – ohne die genauen Hintergründe zu kennen, aber mit entsprechenden Anhaltspunkten – kann in den Verdacht der Geldwäsche geraten. Solche Fälle kommen häufiger vor als man denkt, etwa im Zusammenhang mit Liebesbetrug (Romance Scam) oder gefälschten Online-Jobangeboten.
Unternehmer und Geschäftsführer
Wer Zahlungen annimmt, ohne die Herkunft der Gelder hinreichend zu prüfen, und dabei Geldwäschewarnzeichen ignoriert, kann sich strafbar machen. Das gilt besonders in Branchen mit hohem Bargeldverkehr oder bei internationalen Geschäftsbeziehungen.
Steuerberater, Buchhalter, Bankmitarbeiter
Auch Berufsträger, die an der Verarbeitung oder Weiterleitung inkriminierter Gelder mitwirken, können in den Fokus von Ermittlungen geraten – selbst wenn sie gutgläubig handelten.
6. Was tun bei einem Geldwäschevorwurf?
Ein Geldwäschevorwurf ist ernst zu nehmen – auch wenn man sich keiner Schuld bewusst ist. Die Ermittlungsbehörden gehen bei Geldwäscheverdacht häufig mit Hausdurchsuchungen, Kontosperrungen und der Beschlagnahme von Unterlagen vor.
Das Wichtigste vorab: Schweigen Sie.
Das Schweigerecht ist kein Schuldeingeständnis – es ist Ihr fundamentales Recht. Voreilige Aussagen gegenüber der Polizei, auch gut gemeinte Erklärungen, können ein Verfahren erheblich erschweren.
Sofortmaßnahmen bei Durchsuchung oder Vorladung:
- Sofort einen auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Strafverteidiger anrufen
- Keine inhaltlichen Aussagen ohne anwaltlichen Beistand
- Den Durchsuchungsbeschluss verlangen und genau durchlesen
- Vollständiges Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände anfertigen lassen
- Keine Dokumente verändern oder vernichten
Je früher ein erfahrener Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto mehr Handlungsspielraum besteht – etwa für eine Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a StPO oder eine frühzeitige Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft.
Fazit
Das BGH-Urteil vom 11. Februar 2026 schärft die Konturen des Geldwäscheparagraphen erheblich. Wer wissentlich Bankkonten für kriminelle Zwecke bereitstellt, Gelder weiterleitet oder an der Verschleierung ihrer Herkunft mitwirkt, muss mit empfindlichen Freiheitsstrafen rechnen – selbst wenn er nicht der eigentliche Täter der Vortat ist.
Die Entscheidung zeigt auch: Geldwäschestrafrecht ist komplex, entwickelt sich ständig weiter und erfordert im Ernstfall eine spezialisierte Strafverteidigung.
Kontakt: Vertrauliche Ersteinschätzung
Wenn Sie von einem Geldwäschevorwurf betroffen sind oder im Zusammenhang mit Kontoüberweisungen in das Visier der Ermittlungsbehörden geraten sind, stehen wir Ihnen sofort zur Verfügung.
Hizarci & Türker Rechtsanwälte in Bürogemeinschaft
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Wir sind bundesweit tätig und vertreten Mandanten vor allen deutschen Strafgerichten. Dieser Artikel dient der allgemeinen rechtlichen Information und ersetzt keine anwaltliche Beratung im Einzelfall. Fundstelle: BGH, Urt. v. 11.2.2026 – 5 StR 458/25.