Fahrerflucht, Unfallflucht, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Fahrerflucht, Unfallflucht und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Rechtsanwalt Berlin

Der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, die sog. Unfallflucht oder Fahrerflucht, ist eines der Delikte im Strafgesetzbuch, die sogar erfahrenen Praktikern Schwierigkeiten bereiten. Ferner gibt es kaum einen Tatbestand, der von den Betroffenen so hartnäckig geleugnet wird, wie die Fahrerflucht.

Oft wird der Anstoß von den Fahrern nicht bemerkt. Die Strafverfolgungsbehörden ermitteln aber trotzdem. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist auch das Delikt, das die meisten Fehlurteile produziert. Es genügen bereits Kurzschlussreaktionen, um einen bis dato unbescholtenen Bürger zum Straftäter zu machen.

Wann liegt Unfallflucht oder Fahrerflucht vor?

Unfall im öffentlichen Straßenverkehr

Der Unfall muss sich im “öffentlichen Straßenverkehr” ereignet haben. Entscheidend bei der Abgrenzung ist die Frage, ob der Bereich, in dem sich der Unfall ereignet hat, von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden kann.

Als nicht öffentlich sind zum Beispiel anerkannt:

– ein Werksgelände, das nur von Werksangehörigen betreten werden darf,

– eine Grünfläche, die nicht dem Straßenverkehr dient,

– Tiefgaragenplätze einer Wohnanlage usw.

Dies ist ein interessanter Gesichtspunkt für die Verteidigung! Sie müssen Ihrem Rechtsanwalt unbedingt, die Straßenverhältnisse verdeutlichen!

Unter einem Unfall wird dabei jedes schädigende Ereignis im Zusammenhang mit dem Straßenverkehrs steht, sofern sich die typischen Gefahren des Straßenverkehrs realisiert haben und ein nicht nur belangloser Schaden entstanden ist. Bei Sachschäden wird die Grenze bei mindestens 30,00 €, teilweise 50,00 € angenommen.

Unfallbeteiligter

Unfallbeteiligter ist jeder Verkehrsteilnehmer, dessen Verhalten für den Unfall als mitursächlich in Betracht kommt. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Unfall verschuldet oder verursacht worden ist, sondern einzig darauf, ob das eigene Verhalten mitursächlich gewesen sein kann.

Wie muss ich mich verhalten um den Vorwurf der Unfallflucht oder Fahrerflucht zu verhindern?

Was verlangt das Gesetz?

Zunächst einmal müssen Sie halten. Sodann müssen Sie – falls eine andere Person am Unfallort anwesend ist und bereit ist Ihre Personalien aufzunehmen – angeben, dass Sie Unfallbeteiligter sind und Ihre Personalien angeben. Zum Unfallhergang oder zur Schuldfrage müssen – und sollten Sie – sich nicht äußern.

Falls keine andere Person am Unfallort anwesend ist, müssen Sie eine angemessene Zeit warten. Was angemessen ist, richtet sich nach dem Einzelfall.

Es besteht keine Verpflichtung, die Polizei zu verständigen.

Vorsicht: Ein Zettel an die Windschutzscheibe des Unfallgegners anzubringen, reicht auf keinen Fall aus!

Was ist zu tun, wenn ich eine Vorladung von der Polizei oder ein Schreiben zur schriftlichen Äußerung erhalten habe?

Sie sollten von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und einen Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Eine Äußerung sollte allenfalls nach Akteneinsicht abgegeben werden.

Oft lässt sich nämlich gar nicht nachweisen, wer Ihr Fahrzeug geführt hat.

Welche Rechtsfolgen zieht die Unfallflucht nach sich?

Das Gesetz droht für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Daneben kann eine Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Verhängung eines Fahrverbots von bis zu drei Monaten erfolgen. Die Unfallflucht hat daher existenzbedrohende Folgen und sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden.

Neben dem Strafrecht drohen vor allem versicherungsrechtliche Folgen. Im Regelfall tritt die eigene Haftpflichtversicherung an Sie heran und fordert von Ihnen den an den Unfallgegner gezahlten Betrag zurück. Dies nennt man Versicherungsregress.

Brauche ich anwaltliche Hilfe?

Sobald Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung erhalten haben oder sonst irgendwie Kenntnis davon erhalten, dass gegen Sie wegen Fahrerflucht in Berlin ermittelt wird, sollten Sie umgehend, einen Rechtsanwalt, der Erfahrung bei der Verteidigung gegen den Vorwurf der Unfallflucht besitzt, mit Ihrer Verteidigung beauftragen und zumindest zunächst einmal von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen.

Dieser wird sofort Akteneinsicht nehmen und den Akteninhalt mit Ihnen besprechen. Es wird dann die Frage zu klären sein, ob Ihnen überhaupt nachgewiesen werden kann, dass Sie das Fahrzeug tatsächlich geführt haben. Dass Sie der Halter des Fahrzeuges sind genügt hierzu keineswegs!

Sodann wird die weitere Verteidigungsstrategie festzulegen sein. In geeigneten Fällen besteht die Möglichkeit, durch ein Rechtsgespräch mit der Staatsanwaltschaft, eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu erreichen. Dies ist für Sie eigentlich immer das beste Ergebnis.

Übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten der Verteidigung?

Ja! Die Rechtsschutzversicherung übernimmt zunächst die Kosten der Verteidigung. Dies beinhaltet Anwalts- und Gerichtskosten, sowie etwaige Kosten für Sachverständigengutachten und sonstige Kosten die im Rahmen des Verfahrens notwendigerweise entstehen.

Allerdings wird im Falle der Verurteilung eine Rückforderung erfolgen. Wenn Sie freigesprochen werden oder das Verfahren eingestellt wird, entstehen Ihnen also keine Kosten!

Wie beauftrage ich Rechtsanwalt Türker mit meiner Verteidigung?

Ganz einfach: Rufen Sie unsere Kanzlei in Berlin unverbindlich unter 03088927050 an oder schreiben Sie eine E-Mail an info@kanzlei-tuerker.de.

Die Kanzlei ist zentral in Berlin Wilmersdorf, in unmittelbarer Nähe zum Strafgericht gelegen und auch aus den angrenzenden Bezirken Charlottenburg, Wedding, Spandau und Reinickendorf sehr gut zu erreichen.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

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